Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Fußbodenbelastungen (ohne Eigenschwere). 
kg/qm 
In Wohngebäuden und kleinen Geschäftshäusern 200—250 
Für Dach= und Zwischenböden zu Hauswirtschaftszwecken 125 
In Schulräümen: 250 
In größeren Geschäftshäusern und Schankwirtschaften .400—500 
In Versammlungsräumen, Turnhallen, Theatern und dergleichen 500 
In Fabriken und Werkstätten mit Maschinenbetrieb zum besonderen Nachweis 300—1000 
Stark erschütternde Maschinen und Transmissionen sind mit der 1½ fachen 
Schwere anzurechnen und ebenso wie schwere Maschinen und Einrichtungsstücke, 
z. B. Geldschränke, Setzerkästen usw., als Einzel= beziehentlich Streckenlasten in 
Rechnung zu stellen. 
Für Heu= und Strohböden (etwa 4 m Stapelhöhe) 400 
Für Kornböden (60—70 cm Schütthöhe)n) 500 
In Lagerhäusern zum besonderen Nachwmes 500—1200 
In Durchfahrten zum besonderen Nachweis, dafern die Berechnung unter An- 
nahme der einzelnen Raddrücke nicht größere Werte ergit . .. 800—1250 
Für Balkone, Erker, Altanen 2250—400 
Für Treppen auf 1 qm Grundrihflache. 1000—600 
kg m 
Seitlicher Druck gegen Geländer auf 1 m Länge 150—300 
Anmerkung: Für einzelne Dachteile (Sparren, Pfetten, Sprosseneisen) flacher begeh- 
barer Dächer ist der Nachweis zu führen, daß durch eine in der Mitte wirkende Einzellast von 
100 kg (für einzelne, das Dach bei Reinigungs= und Ausbesserungsarbeiten betretende Per- 
sonen) bei Weglassung von Schnee= und Winddruck die zulässige Beanspruchung nicht über- 
schritten wird.
	        
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