Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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8 14. Wenn die Leiche vor dem Bestattungstage in den Sarg gelegt wird, so 
darf, von den in § 22 aufgeführten Fällen oder von sonst nach ärztlicher Anordnung 
erfolgter Schließung des Sarges abgesehen, die Leichenfrau nicht dulden, daß der 
Sargdeckel aufgesetzt oder gar aufgenagelt oder aufgeschraubt wird. Wird die Leiche 
in die Leichenhalle gebracht, so ist in allen Fällen während der Überführung der 
Sarg zu schließen, nach der Ankunft in der Leichenhalle aber der Sargdeckel wieder 
abzunehmen, dafern der Sarg nicht bereits vorher zufolge ärztlicher Anordnung 
geschlossen zu halten war oder der Tod durch eine ansteckende Krankheit, wie Pocken 
(Blattern), Diphtherie, Scharlach, Masern, Keuchhusten, Typhus, Pest, Gelbfieber, 
Fleckfieber (Flecktyphus), Cholera, Ruhr und Lepra (Aussatz) herbeigeführt worden ist, 
in welchem Falle der Sarg auch in der Leichenhalle verschlossen bleiben muß. Machen 
sich bei einer in der Leichenhalle im offenen Sarge liegenden Leiche die Zeichen 
hochgradiger Fäulnis, namentlich starker Fäulnisgeruch bemerkbar, so hat die Leichen- 
frau den Sarg zu schließen oder schließen zu lassen. Särge, welche in der Leichen- 
halle verschlossen zu halten sind, weil bei den Verstorbenen der Tod infolge einer 
ansteckenden Krankheit eingetreten war, oder sonstige ärztliche Anordnung vorliegt, 
sowie diejenigen Särge, welche wegen starker Fäulnis der Leichen verschlossen 
worden sind, dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde (d. i. in Städten 
mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft) 
nicht wieder geöffnet werden. 
§ 15. Ist in dem Sterbehause kein geeigneter Raum zur Aufbewahrung der 
Leiche vorhanden, so soll, auch wenn der Tod nicht durch eine ansteckende Krankheit 
erfolgt ist (§ 20), die Leichenfrau darauf hinwirken, daß die Leiche in die Leichen- 
halle übergeführt wird. 
Erlaubnis zur Bestattung. 
§ 16. Hat ein Arzt die Leiche besichtigt, so wird dieser die Erlaubnis zur Be- 
erdigung erteilen. Ist die Leiche nicht von einem Arzte besichtigt worden, so hat 
die Leichenfrau die Erlaubnis zur Beerdigung zu geben, sie darf dies aber nur 
dann, wenn drei volle Tage — 72 Stunden — nach dem Eintritt des Todes ver- 
flossen sind und zugleich auch die Zeichen allgemeiner Fäulnis des Körpers sich ein- 
gestellt haben. Wenn nach Ablauf von 72 Stunden nach erfolgtem Tode die Zeichen 
der Fäulnis noch fehlen, so darf die Leichenfrau die Beerdigung nicht gestatten, 
sondern sie muß in jedem solchen Falle einen Arzt herbeirufen, damit dieser bestimmt, 
ob und wann die Beerdigung stattfinden kann. 
Zur Feuerbestattung ist in jedem Falle die Genehmigung des Stadtrates oder 
der Amtshauptmannschaft erforderlich.
	        
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