Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§ 17. Sind an einer Leiche deutliche Zeichen von Fäulnis wahrnehmbar, so 
darf die Leiche nicht über den 4. Tag (96 Stunden) von der Stunde des ein- 
getretenen Todes an im Sterbehause belassen werden, sondern sie muß aus letzterem 
spätestens mit Ablauf dieser Zeitfrist entfernt werden, um entweder bestattet oder 
in der Leichenhalle untergebracht zu werden (Verordnung vom 26. Oktober 1877). 
Verhalten bei frühzeitig eintretender Fäulnis. 
§ 18. Wenn die Fäulnis schon sehr bald eintritt und die Leiche einen üblen 
Geruch verbreitet oder Flüssigkeit aus derselben austritt, so hat die Leichenfrau 
dafür zu sorgen, daß die Leiche in einem abgelegenen Raume des Sterbehauses 
untergebracht und ein Arzt herbeigerufen wird, welcher darüber entscheidet, ob die 
Bestattung vor Ablauf von 72 Stunden stattfinden darf oder ob die Leiche in die 
Leichenhalle überzuführen ist. 
Ist ein Arzt nicht zu erlangen und ist in dem Sterbehause ein geeigneter Ort 
zur Unterbringung der Leiche nicht vorhanden, so daß die Leiche bei der fort- 
schreitenden Fäulnis den Hinterbliebenen oder anderen Bewohnern des Hauses 
lästig und gesundheitsgefährlich wird, so hat die Leichenfrau anzuordnen oder die 
Anordnung der Ortsbehörde herbeizuführen, daß die Leiche in der Leichenhalle bei- 
gesetzt wird, bis nach Ablauf von 72 Stunden die Bestattung erfolgen kann. 
In jedem Falle ist es bei bald eintretender und rasch zunehmender Fäulnis 
ratsam, die Leiche in Tücher (Laken) einzuhüllen, welche mit verdünntem Kresol- 
wasser (1 Teil Kresolseifenlösung mit 20 Teilen Wasser gemischt) oder mit 3pro- 
zentiger Karbolsäurelösung (1 Teil verflüssigte Karbolsäure mit 30 Teilen Wasser 
gemischt) getränkt sind. 
Verhalten bei zögernder Fäulnis. 
§ 19. Sind an einer Leiche, nachdem dieselbe bereits 48 Stunden gelegen hat, 
noch keine oder nur geringe und undeutliche Zeichen der Fäulnis wahrzunehmen, 
so muß die Leichenfrau für Herbeirufung eines Arztes sorgen, damit dieser bestimmt, 
ob und wann die Bestattung stattfinden kann. 
Verhalten bei ansteckenden Krankheiten. 
§20. In allen denjenigen Fällen, in welchen der Tod durch eine ansteckende Krank- 
heit, wie Pocken (Blattern), Diphtherie, Scharlach, Masern, Keuchhusten, Typhus, 
Pest. Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Cholera, Ruhr und Lepra (Aussatz) herbei- 
geführt worden ist, hat die Leichenfrau von dem Arzt, welcher den Verstorbenen 
in seiner letzten Krankheit behandelt hat, darüber Anordnung einzuholen, ob die 
Leiche im Sterbehause verbleiben darf oder in die Leichenhalle gebracht werden muß,
	        
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