Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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der Sarg nicht wieder geöffnet werden. Ausnahmen können von der Ortspolizei— 
behörde auf besonderes Ansuchen nach zustimmender Erklärung des Bezirksarztes 
oder eines anderen Arztes gestattet werden. 
Bestattung in der Stille. 
8 24. Die Bestattung in der Stille hat in allen Fällen stattzufinden, in denen 
der Tod infolge Erkrankung an Pocken (Blattern), Scharlach, Diphtherie, Fleckfieber 
(Flecktyphus), Cholera, Pest, Gelbfieber oder Aussatz (Lepra) eingetreten ist. Für 
diese Fälle gelten außerdem noch folgende Sondervorschriften: 
1. die Ausstellung der Leiche, auch im Sterbehause, ist verboten; 
2. das Sterbehaus darf, solange die Leiche noch nicht aus demselben verbracht 
worden ist, nur von den mit dem Leichendienst beschäftigten Personen und 
von den nächsten Anverwandten des Verstorbenen betreten werden; 
3. jede Feierlichkeit im Sterbehause (Singen usw.) ist verboten. (Verordnung 
vom 22. Mai 1882, Gesetz vom 30. Juni 1900.) 
Die Bestattung in der Stille hat außer bei Todesfällen nach den vorerwähnten 
Krankheiten stets auch dann stattzufinden, wenn sie von einem Arzt beantragt wird, 
wenn der Bezirksarzt sie beim Herrschen einer ansteckenden Krankheit an einem Orte 
für alle in einem gewissen Zeitraume an diesem Orte Versterbenden im voraus 
anordnet (Gesetz vom 20. Juli 1850, §4 — G.= u. V.-Bl. S. 183 —), oder wenn sie 
in einem Orte für bestimmte Krankheiten ein für allemal vorgeschrieben ist. 
Ausstellung der Leichenbestattungsscheine. 
§ 25. Die Leichenfrau hat den ausgefüllten Leichenbestattungsschein an die 
Stelle abzugeben, welche die Aufsicht über die Leichenbestattungen führt. Wenn 
die Leiche auf einem kirchlichen Gottesacker bestattet wird, ist der Leichenbestattungs- 
schein stets an das Pfarramt derjenigen Religionsgemeinschaft abzugeben, welcher 
der Gottesacker gehört, und zwar möglichst bald, weil die Bestattung nicht eher 
zugelassen werden darf, als bis der Leichenbestattungsschein beigebracht worden ist 
(Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 20. Juli 1850, § 4). Sollte das Pfarr- 
amt die Annahme des Leichenbestattungsscheines verweigern, so ist der Schein an 
den Bezirksarzt einzusenden. 
Bei Feuerbestattungen ist auf den Mustern zu den Leichenbestattungsscheinen 
für „Beerdigung“ und für „Begräbnis“ zu schreiben: „Bestattung“. 
8 26. Wenn die Leichenfrau den Leichenbestattungsschein bei der in § 25 ge- 
nannten Stelle einreicht, hat sie gleichzeitig eine vollständige Abschrift des Scheines 
1911. 19
	        
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