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des Bezirkes, in welchem der Tod erfolgt ist, angezeigt wird. Bei der Anzeige ist
anzugeben:
1. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;
2. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort
und Geburtsort des Verstorbenen;
3. Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder daß der Verstorbene ledig
gewesen sei;
4. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern
des Verstorbenen.
Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk.
oder mit Haft bestraft (Reichsges. v. 6. Februar 1875 und Ausführungsverordnung
hierzu v. 12. Juli 1899 — G.= u. V.-Bl. S. 159 flg. —).
Des weiteren hat die Leichenfrau dafür besorgt zu sein, daß die Bescheinigung
des Standesbeamten über die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen der Zulässig-
keit der Bestattung (§ 15 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Juli 1899 mit Schema II)
rechtzeitig an das zuständige Pfarramt gelangt.
§ 30. Bei solchen Sterbefällen, bei denen schleunige gerichtliche Verfügungen
über den Nachlaß beanzeigt erscheinen, insbesondere wenn alle Erben der vormund-
schaftlichen Fürsorge bedürfen oder unbekannt oder abwesend sind, oder wenn von
mehreren Erben einer oder einige zu bevormunden sind und die übrigen die Für-
sorge für den Nachlaß ablehnen, ist von der Leichenfrau an den Ortsrichter eine
Todesanzeige unter Benutzung des hierzu vorgeschriebenen Formulars zu erstatten
und auf diesem Formular der Grund der Anzeige kurz (z. B. alle Erben unmündig,
unbekannt, abwesend) anzugeben (Verordnung vom 6. Oktober 1899 — G.= u. V.-Bl.
S. 442 —).
§ 31. Die Leichenfrau hat über jeden infolge von Lungen= oder Kehlkopf-
schwindsucht eingetretenen Todesfall der Ortsbehörde Meldung zu machen und hierzu
die vom Bezirksarzt erhältlichen Meldekarten zu benutzen. Ist der Verstorbene un-
mittelbar vor dem Tode von einem Arzte behandelt worden, so hat die Leichenfrau
von diesem die Todesursache auf der Meldekarte bescheinigen zu lassen. Die Abgabe
der Meldekarte an die Ortsbehörde hat vor der Bestattung der Leiche zu erfolgen.
Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis
zu 6 Wochen zur Folge (Verordnung vom 29. September 1900 — G.= u. V.-Bl.
S. 918 flg. —.
§ 32. Jeder Todesfall an Aussatz (Lepra), Cholera, Fleckfieber (Flecktyphus),
Gelbfieber, Pest und Pocken (Blattern) ist in Orten, in denen keine Leichenschau-
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