Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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ärzte angestellt sind, von der Leichenfrau der Ortsbehörde innerhalb 24 Stunden, 
nachdem sie von dem Todesfall Kenntnis erhalten hat, anzuzeigen. Das Unterlassen 
der Anzeige wird mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mk. oder mit Haft nicht unter 
einer Woche bestraft (Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 und Ausführungsverordnung 
hierzu vom 12. Dezember 1900). 
Auch hat die Leichenfrau über jeden durch Typhus, Ruhr, Diphtherie, Schar- 
lach, Masern oder Keuchhusten herbeigeführten Todesfall der Ortsbehörde Anzeige 
zu machen, wenn der Verstorbene bei der Krankheit, die den Tod veranlaßt hat, 
nicht von einem Arzte behandelt worden ist. 
Dienstleistung bei Leichenuntersuchungen. 
§ 33. Bei der Untersuchung und Offnung von Leichen hat die Leichenfrau den 
Arzten, welche diese vornehmen, auf Verlangen die nötigen Handreichungen zu tun. 
Verhalten der Leichenfrau zum Schutze vor Erkrankung. 
§ 34. Damit die Leichenfrau selbst gesund bleibt, aber auch Krankheiten nicht 
von einer Leiche aus auf andere Personen überträgt, hat sie sich der größten Rein- 
lichkeit zu befleißigen, namentlich muß sie, wenn sie bei einer Leiche beschäftigt 
gewesen ist, jedesmal ihre Hände sowie andere etwa beschmutzte Teile ihres Körpers 
auf das sorgfältigste unter Benutzung einer Handbürste zunächst mit warmem Wasser 
und Seife und darauf mit verdünntem Kresolwasser waschen. Sie hat daher auch 
stets, wenn sie zu einer Leiche gerufen wird, eine Handbürste und eine Flasche mit 
Kresolseifenlösung, aus welcher das Kresolwasser in der in § 18 Absatz 3 angegebenen 
Weise herzustellen ist, bei sich zu führen. Die Handbürste muß öfter Stunde 
lang in Wasser ausgekocht werden. Auch soll die Leichenfrau bei der Beschäftigung 
mit der Leiche ein waschbares Überkleid oder wenigstens eine große waschbare, am 
besten aus Wachstuch oder Gummistoff gefertigte Schürze anlegen. 
  
+ 
Anhang. 
Kennzeichen des Todes. 
Die wichtigsten Lebensäußerungen — Atmen, Herzschlag und Gefühl — haben 
aufgehört: Von Atemholen, Herzschlag und Puls (beim Lebenden am Halse, an 
den Schläfen und an der Innenseite der Vorderarme dicht oberhalb der Handgelenke
	        
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