Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Jeder Mitteilung betreffs der unter a bezeichneten Krankheiten sind Angaben 
über das Militärgebäude oder die Wohnungen, in welchen die Erkrankungen oder der 
Verdacht aufgetreten sind, beizufügen. 
3. Die Mitteilungen sind an die für den Aufenthaltsort des Erkrankten zuständige, 
von den Landesregierungen zu bezeichnende Behörde zu richten. 
4. Von dem Ausbruch und dem späteren Verlaufe der unter 2a bezeichneten 
gemeingefährlichen Krankheiten (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, 
Pocken) ist das Kaiserliche Gesundheitsamt sofort auf kürzestem Wege zu benach— 
richtigen. 
C. Maßnahmen in besonderen Fällen. 
Den Landeszentralbehörden oder den von diesen bestimmten Behörden bleibt 
vorbehalten, 
a) allgemein oder für einzelne Orte weitergehende Vorschriften zu erlassen, 
b) bei starker Häufung der unter A2####a# und B 2 #bezeichneten Erkrankungen für die 
davon betroffenen Orte die Form des Nachrichtenaustausches zu vereinfachen, 
besonders an Stelle schriftlicher Mitteilung des einzelnen Falles das Auflegen 
von Listen zur Einsichtnahme oder mündlichen Austausch der Nachrichten zur 
bestimmten Stunde am vereinbarten Orte zu gestatten. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten an die Stelle der Bekanntmachung vom 
22. Juli 1902 (R.-G.-Bl. S. 257). 
Berlin, den 28. Februar 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofouchdruckerei von C. C. Meindold & Sohne, Dresden.
	        
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