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§ 2. Fleisch von Rindern aus Seequarantäncanstalten, das nach den Vor-
schriften für die Fleischbeschau wegen Tuberkulose als bedingt tauglich (§ 37 der
Ausführungsbestimmungen A des Bundesrats zum Schlachtvieh= und Fleischbeschau-
gesetz) oder in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt (§ 40 a. a. O.)
befunden wird, ist nach Wahl des Besitzers entweder als untauglich zu behandeln
(§X 41 bis 45 a. a. O.) oder mit einem Stempel zu kennzeichnen, der dem durch
§ 26 der Ausführungsbestimmungen D des Bundesrats zum Schlachtvieh= und
Fleischbeschaugesetz vorgeschriebenen Zurückweisungsstempel entspricht. Jedoch hat
der Stempel an Stelle des Wortes „Ausland“ das Wort „Quarantänevieh“ und statt
des Zeichens der Zoll= und Steuerstelle den Namen des Schlachthofes zu enthalten,
in dem die Schlachtung erfolgt ist. Die Anbringung der Stempelabdrücke hat nach
den Vorschriften im § 27 unter A l, II, V und VI der genannten Ausführungs-
bestimmungen D zu erfolgen. Das so gekennzeichnete Fleisch ist alsbald wieder
auszuführen. Für geeignete Überwachung der Wiederausfuhr hat die Polizeibehörde
des Schlachtortes im Vernehmen mit der Ausfuhr-Zollstelle besorgt zu sein.
§ 3. Die Polizeibehörden der öffentlichen Schlachthäuser, in denen Rinder
aus Seegquarantäneanstalten geschlachtet worden sind, haben binnen zwei Wochen
nach Ankunft der Tiere den Quarantäne-Behörden mitzuteilen, welche Rinder
(vergl. Ziffer 1 der eingangs erwähnten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers)
tuberkulös befunden worden sind und welche Beurteilung ihr Fleisch bei der Fleisch-
beschau erfahren hat.
§ 4. Die wegen der Einfuhr von Rindern aus Seequarantäneanstalten im
Dienstwege erlassenen Vorschriften werden durch diese Verordnung, die am 1. Juli
dieses Jahres in Kraft tritt, aufgehoben.
Dresden, den 1. Juni 1911.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Roscher.
Dutschmann.