Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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ab. Tiere, die auf solchen Märkten unverkauft bleiben, dürfen innerhalb der Standfrist 
nur unter der Voraussetzung ein zweites Mal zum Verkauf gestellt werden, daß 
a) sie in besonderen Stallungen untergebracht sind, die für anderes Schlachtvieh 
nicht benutzt werden und außerhalb der Verkaufszeit dem allgemeinen Verkehr 
nicht zugänglich sind; 
b) in diesen Stallungen auch am zweiten Markttage verkauft werden und daß sie 
c) bei der beständigen tierärztlichen Untersuchung unverdächtig bleiben. 
7. Auf Schlachtviehmärkten, Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen ist dafür zu 
sorgen, daß alle Personen, die Viehställe besucht haben, beim Verlassen der Ställe ihr 
Schuhwerk ergiebig mit Desinfektionsstoffen in Berührung bringen, die geeignet sind, 
den Ansteckungsstoff der Maul= und Klauenseuche zu zerstören. 
8. Die im Handel und Verkehr mit Klauenvieh benutzten Rampen, Ein= und Aus- 
ladeplätze, Transportwagen, Gast= und Handelsställe sind nach jeder Benutzung durch 
Reinigung und Besprengung mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder mit der für 
die Desinfektion der Eisenbahnwagen vorgeschriebenen dreiprozentigen Lösung einer 
Kresolschwefelsäuremischung zu desinfizieren. 
Die Bezirkstierärzte haben dies zu überwachen. 
9. Erwerben Personen, die nicht gewerbsmäßig mit Vieh handeln, Rinder, 
Schafe und Schweine (ausgenommen Saugferkel in Körben — § 13 Absatz 2 —), die 
der in Ziffer 2, 4 und 5 dieses Paragraphen erwähnten bezirkstierärztlichen Uber- 
wachung noch nicht unterstanden haben und nicht zur Abschlachtung binnen 2 Tagen 
bestimmt sind, so haben sie die in § 13 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse ebenfalls 
beizubringen und der Ortspolizeibehörde vorzulegen. Diese kann durch die Aufsichts- 
behörde veranlaßt werden, dem Bezirkstierarzte den Zugang derartigen Klauenviehs 
zur Herbeiführung einer amtlichen Untersuchung der Tiere anzuzeigen. 
Außerdem dürfen von außerhalb Sachsens erworbene Rinder, Schafe und Schweine 
erst dann mit anderem Klauenvieh zusammengebracht werden, wenn sie 10 Tage unter 
Beobachtung gestanden haben und hierauf durch den Bezirkstierarzt für unverdächtig 
erklärt worden sind. Auf diese Beobachtung und die bezirkstierärztliche Untersuchung 
findet Ziffer 4 Absatz 3 bis 6 Anwendung. Ausgenommen von der Beobachtung und 
bezirkstierärztlichen Untersuchung bleiben Rinder, Schafe und Schweine aus seuche- 
freien Nachbarbezirken Sachsens, dafern die Überführung der Tiere nach Sachsen nicht 
mit der Eisenbahn erfolgt ist. 
10. Amtshauptmannschaft oder Stadtrat können das Treiben von Klauenvieh 
bei dessen Uberführung von den Eisenbahnrampen nach den Beobachtungsställen auch 
insoweit untersagen, als es nicht schon durch § 19 der Verordnung vom 5. Oktober 1908 
oder durch die vorstehenden Bestimmungen verboten ist.
	        
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