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ab. Tiere, die auf solchen Märkten unverkauft bleiben, dürfen innerhalb der Standfrist
nur unter der Voraussetzung ein zweites Mal zum Verkauf gestellt werden, daß
a) sie in besonderen Stallungen untergebracht sind, die für anderes Schlachtvieh
nicht benutzt werden und außerhalb der Verkaufszeit dem allgemeinen Verkehr
nicht zugänglich sind;
b) in diesen Stallungen auch am zweiten Markttage verkauft werden und daß sie
c) bei der beständigen tierärztlichen Untersuchung unverdächtig bleiben.
7. Auf Schlachtviehmärkten, Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen ist dafür zu
sorgen, daß alle Personen, die Viehställe besucht haben, beim Verlassen der Ställe ihr
Schuhwerk ergiebig mit Desinfektionsstoffen in Berührung bringen, die geeignet sind,
den Ansteckungsstoff der Maul= und Klauenseuche zu zerstören.
8. Die im Handel und Verkehr mit Klauenvieh benutzten Rampen, Ein= und Aus-
ladeplätze, Transportwagen, Gast= und Handelsställe sind nach jeder Benutzung durch
Reinigung und Besprengung mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder mit der für
die Desinfektion der Eisenbahnwagen vorgeschriebenen dreiprozentigen Lösung einer
Kresolschwefelsäuremischung zu desinfizieren.
Die Bezirkstierärzte haben dies zu überwachen.
9. Erwerben Personen, die nicht gewerbsmäßig mit Vieh handeln, Rinder,
Schafe und Schweine (ausgenommen Saugferkel in Körben — § 13 Absatz 2 —), die
der in Ziffer 2, 4 und 5 dieses Paragraphen erwähnten bezirkstierärztlichen Uber-
wachung noch nicht unterstanden haben und nicht zur Abschlachtung binnen 2 Tagen
bestimmt sind, so haben sie die in § 13 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse ebenfalls
beizubringen und der Ortspolizeibehörde vorzulegen. Diese kann durch die Aufsichts-
behörde veranlaßt werden, dem Bezirkstierarzte den Zugang derartigen Klauenviehs
zur Herbeiführung einer amtlichen Untersuchung der Tiere anzuzeigen.
Außerdem dürfen von außerhalb Sachsens erworbene Rinder, Schafe und Schweine
erst dann mit anderem Klauenvieh zusammengebracht werden, wenn sie 10 Tage unter
Beobachtung gestanden haben und hierauf durch den Bezirkstierarzt für unverdächtig
erklärt worden sind. Auf diese Beobachtung und die bezirkstierärztliche Untersuchung
findet Ziffer 4 Absatz 3 bis 6 Anwendung. Ausgenommen von der Beobachtung und
bezirkstierärztlichen Untersuchung bleiben Rinder, Schafe und Schweine aus seuche-
freien Nachbarbezirken Sachsens, dafern die Überführung der Tiere nach Sachsen nicht
mit der Eisenbahn erfolgt ist.
10. Amtshauptmannschaft oder Stadtrat können das Treiben von Klauenvieh
bei dessen Uberführung von den Eisenbahnrampen nach den Beobachtungsställen auch
insoweit untersagen, als es nicht schon durch § 19 der Verordnung vom 5. Oktober 1908
oder durch die vorstehenden Bestimmungen verboten ist.