Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen 
Tiere zur Feldarbeit oder ihren Auftrieb auf die Weide oder das Bedecken weiblicher 
Tiere usw. zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende öffentliche 
Wege vorübergehend auch gegen den Personenverkehr gesperrt werden. 
Die Absonderung der Tiere im Stalle ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten, 
bis aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die 
Seuche abgeheilt, überdies aber die vorschriftsmäßige Desinfektion bewirkt ist. 
Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen werden 
wie für die Seuchengehöfte (Ziffer 1 unter e). Jedoch ist die Abgabe von Milch an 
Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung der gesamten Milch ge- 
währleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichende 
Erhitzung zu gestatten. 
5. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks gelten folgende Beschränkungen: 
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. 
b) Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen Personen, die gewerbs- 
mäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Stand- 
orte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchen- 
gehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde 
Ausnahmen zulassen. 
J0) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften aller Art, die mit 
solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke 
nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vor- 
sichtsmaßregeln ausgeführt werden. 
d) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von 
solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauen- 
vieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Ein- 
fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung und, in Fällen eines besonderen 
wirtschaftlichen Bedürfnisses, zu Nutz= und Zuchtzwecken kann die Amtshaupt- 
mannschaft oder der Stadtrat gestatten. 
e) Die Ver= und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn= und Schiffsstationen 
im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon kann die Amtshauptmann- 
schaft oder der Stadtrat für größere Ortschaften zulassen. 1 
f) Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Magermilch und andere 
Milchrückstände nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung (Ziffer 1 unter e) 
als Futtermittel für Tiere abgeben oder als solche im eigenen Betriebe der 
Molkerei verbrauchen.
	        
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