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Nr. 35. Verordnung
über die Schlachtsteuerkontrolle durch Ortspolizeibeamte und Fleisch-
beschauer;
vom 20. Juni 1911.
In Einverständnis mit dem Finanzministerium wird folgendes bestimmt:
§ 1. Die bei der Durchführung der Fleischbeschauvorschriften beteiligten Polizei-
beamten, die für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzte und die Laienfleischbeschauer
haben alle von ihnen beobachteten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
die Erhebung der Schlachtsteuer (zu vergl. §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1852
— G.= u. V.-Bl. S. 93 —) dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
Hierdurch entstehende Auslagen für Porti usw. werden den Tierärzten und Laien-
fleischbeschauern vom Hauptzollamt erstottet.
§ 2. Bei der Fleischbeschau an außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser ge-
schlachteten Rindern und Schweinen haben sich Tierärzte und Laienfleischbeschauer
die Schlachtsteuerscheine oder die Notschlachtzeugnisse vorlegen zu lassen und deren
Nummern in die für Bemerkungen bestimmte Spalte der Beschautagebücher ein-
zutragen.
Auf die Vorderseite der Schlachtsteuerscheine oder der Notschlachtzeugnisse ist
der jeweilig zur Kennzeichnung des Schlachtstücks verwendete amtliche Stempel
aufzudrücken.
§ 3. Da für ausgeschlachtete Kälber im Gewicht von nicht über 62,5 kg (ein-
schließlich der sogenannten Kleinodien) und für Schweine im Schlachtgewicht von
nicht über 20 kg (einschließlich der sogenannten Kleinodien) Schlachtscheine nur bei
Beantragung amtlicher Gewichtsermittlung ausgestellt werden, so haben beim Fehlen
solcher Scheine Tierärzte wie Laienfleischbeschauer mit darauf zu achten, daß die er-
wähnten Gewichtsgrenzen nicht überschritten werden. Vorkommendenfalls ist dem
zuständigen Hauptzollamt alsbald Anzeige zu erstatten.
§ 4. Die Hauptzollämter sind befugt, durch Vermittlung der Bezirkstierärzte
Einsicht in die Beschautagebücher zu nehmen.
8 5. Die Schlachtsteuerhebestellen werden Tierärzten und Laienfleischbeschauern
auf Wunsch Gelegenheit geben, sich mit den Schlachtsteuervorschriften bekannt zu
machen.