Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Nr. 38. Verordnung, 
die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen Fünfzigpfennigstücke der 
älteren Geprägeformen betreffend; 
vom 23. Juni 1911. 
Nachdem der Bundesrat wegen der Behandlung der noch im Umlauf befindlichen 
Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen die aus der Bekanntmachung unter 
O ersichtliche Bestimmung getroffen hat, werden sämtliche Staatskassen angewiesen, 
— im Sinne dieser Bekanntmachung zu verfahren. 
Dresden, am 23. Juni 1911. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. Dr. Beck. 
— Für den Finanzminister: 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dr. Schroeder. 
Hermann. 
WBekanntmachung, 
betreffend die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen 
Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen; 
vom 18. Mai 1911. 
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nr. 1, 2 Absatz 2 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 507) hat der Bundesrat im Verfolg der am 27. Juni 1908 be- 
schlossenen Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen (ver- 
gleiche die Bekanntmachung vom gleichen Tage, Reichs-Gesetzbl. S. 464) die nach- 
folgende Bestimmung getroffen: 
Die bei den Reichs= und Landeskassen noch eingehenden Fünfzigpfennig- 
stücke der älteren Geprägeformen mit der Wertangabe „50 Pfennig“ sind durch 
Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und 
alsdann dem Einzahler zurückzugeben.
	        
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