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Es können hierher gehören Schuhmacher- und Schneiderwerkstätten, Wasch—
anstalten, Hafenbaubetriebe, Munitionsanstalten der Artilleriedepots.
Anstalten oder Arbeitsstätten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung
gehören weder zu den fabrikmäßigen noch zu den fabrikähnlichen Reichsbetrieben.
Auch die Werkstätten und ähnliche Einrichtungen der Reichs-Eisenbahnen haben
gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes hier auszuscheiden.
VI. Personen des Soldatenstandes gehören nicht zu den im § 6 bezeichneten
Angestellten oder Beschäftigten.
VII. Als Haushaltungsangehörige sind alle Verwandten männlichen und weib—
lichen Geschlechts, auch entfernteren Grades, anzusehen, welche sich auf Kosten des
Hausherrn in dessen Haushalt befinden. Geldleistungen sowie persönlich im Haushalt
geleistete Dienste, welche hinter dem Werte des Unterhalts wesentlich zurückbleiben,
schließen den Begriff der Haushaltungsangehörigkeit nicht aus.
VIII. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von fortdauernden und von ein—
maligen Kosten und Lasten. Ob eine Ausgabe eine fortdauernde oder eine ein—
malige ist, entscheidet sich nicht nach ihrer Stellung im Haushaltsanschlag oder der
Rechnung, sondern nach ihrer Beschaffenheit.
IX. Als fortdauernde Ausgaben sind diejenigen anzusehen, welche für alljährlich
wiederkehrende Aufgaben aufzuwenden sind, als einmalige solche, die ihrer Natur
nach sich erst in längeren Zeitabschnitten oder gar nicht wiederholen.
X. Kosten der allgemeinen Verwaltung sind diejenigen, welche zur Erfüllung
der Gemeindezwecke im allgemeinen dienen. Es gehören hierher die Kosten für den
Bürgermeister oder Gemeindevorsteher, den Magistrat, die Stadtverordneten, das
Rathaus und die Zentralverwaltung, mögen sie persönlicher oder sächlicher Art sein,
insbesondere also die Kosten, welche durch Einstellung und Unterhaltung der Beamten
der Zentralverwaltung und durch deren Ausrüstung mit allem zum Dienstbetrieb
Erforderlichen erwachsen, Dienstbezüge, Unterstützungen, Pensionen und Hinter-
bliebenenbezüge, Stellvertretungs-, Reise= und Umzugskosten, Kosten für Beschaffung
der Diensträume und Dienstwohnungen und für deren Unterhaltung, Kosten für die
Bureaubedürfnisse. Es gehören hierher auch die unmittelbaren Polizeikosten, und
zwar für Gemeinden mit staatlicher Verwaltung der Polizei insoweit, als die Ge-
meinden nach den bestehenden Vorschriften zu ihnen beizutragen haben, somit für
Preußen in Gemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung insoweit, als die Ge-
meinden nach den Vorschriften des preußischen Polizeikostengesetzes vom 3. Juni 1908
(Gesetzsamml. S. 149) zu ihnen beitragen.
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