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sendungen haben sich mit der Ortspolizeibehörde des Entladeortes und dem Bezirks-
tierarzt so zeitig ins Vernehmen zu setzen, daß die Untersuchung des Geflügels alsbald
nach dem Eintreffen der Sendung und tunlichst in Gegenwart des Verfügungs-
berechtigten stattfinden kann.
Befreit von der Untersuchungspflicht nach Absatz 3 sind außer den Geflügel-
transporten im Grenzverkehr (§1 Absatz 3) nur solche Geflügelsendungen, die nicht
später als 12 Stunden nach der Grenzuntersuchung am Orte der Entladung ankommen.
Für die Ankunftszeit ist der bahnamtliche Ankunftsausweis maßgebend.
Erweisen sich bei der Entladung Geflügelstücke der Geflügelcholera oder Hühner-
pest verdächtig, so ist die Sendung in einem geeigneten Raume unter ortspolizeilicher
Beobachtung nach den Anordnungen des Bezirkstierarztes abzusondern.
§ 6. Gänse, die zu Handelszwecken, insbesondere zum Verkauf im Umherziehen,
aus Osterreich nach Sachsen eingetrieben oder mittels Geschirren eingeführt werden,
sind bei der Polizeibehörde des ersten sächsischen Ortes, den sie nach dem Grenzüber-
gange berühren, anzumelden. Die Ortspolizeibehörde hat die Stückzahl der Gänse
festzustellen und ihnen einen Platz anzuweisen, wo sie bis zur Untersuchung durch den
Bezirkstierarzt zu verbleiben haben (§ 9).
Ausnahmsweise können die Amtshauptmannschaften nach Gehör der Bezirks-
tierärzte gestatten, daß solche Gänse vor der bezirkstierärztlichen Untersuchung weiter
nach Sachsen hineingebracht werden.
§ 7. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf das im Post-
und Reisegepäckverkehr und auf das über See aus dem Auslande eingehende Geflügel
sowie bis auf weiteres auf Tauben und die Durchfuhr von lebendem Geflügel durch
das Reichsgebiet in bahnamtlich verschlossenen Eisenbahnwagen.
II. Verkehr im Inlande.
§ 8. Inländisches Geflügel, das mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Ver-
sendung kommt, darf nur unter ortspolizeilicher Aufsicht entladen werden und ist bei
oder alsbald nach dem Entladen bezirkstierärztlich zu untersuchen. Hierbei gilt § 5.
Von der bezirkstierärztlichen Untersuchung, nicht aber von der polizeilichen
Kontrolle nach § 5 Absatz 1, befreit sind solche Sendungen, die nachweislich innerhalb
der letzten 12 Stunden vor dem Entladen durch einen deutschen beamteten Tierarzt
untersucht worden sind.
§9. Alle im Königreich Sachsen zu Handelszwecken, insbesondere zum Verkauf
im Umherziehen bestimmten Gänse sind, gleichgültig ob sie sächsischen oder außer-