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heitsbescheinigungen sind die Gänsetrausporte dort, wo die Ordnungswidrigkeit fest-
gestellt worden ist, sofort unter polizeilicher Beobachtung abzusondern.
III. Allgemeine und Schlußbestimmungen.
§ 11. Wagen, Käfige, Körbe oder ähnliche Behältnisse, in denen Geflügel be-
fördert worden ist, dürfen weder zur Geflügelbeförderung wieder verwendet noch
leer versandt werden, bevor sie mit heißer Sodalauge (3 kg Waschsoda auf 100 Liter
Wasser) gründlich gereinigt worden sind.
Die Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Be-
förderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen (Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 17. Juli 1904 — R.-G.-Bl. S. 317 —) werden hierdurch nicht berührt.
§ 12. Für die grenztierärztliche Untersuchung des einzuführenden Geflügels
(§8 2 und 3) ist von den Einführenden eine Gebühr bei den in §1 genannten Grenz-
polizeistellen vor der Untersuchung des Geflügels zu entrichten.
Diese in die Staatskasse fließende Gebühr beträgt
A. bei Gänsen:
für Sendungen bis zu 100 Stüks 1•/% — J,
— - von 101 bis zu 250 Stück 2 50 -,
— — . 21 500 4 — =
— 50)0 1000 6
und für jedes weitere angefangene Tausend 3 — H mehr, jedoch für jede
Ladung eines einzelnen Eisenbahnwagens für denselben Besitzer insgesamt nicht mehr
als 6 ##
B. bei anderem Geflügel:
für je 100 kg nach Abzug der Tara — 4( 20 Z, wobei jede angefangenen 100 kg
für voll berechnet werden.
Eine in gleicher Weise zu berechnende Gebühr ist für die Untersuchungen von
Geflügel am Ankunftsorte (§§ 5 und 8) oder von Handelsgänsen (8§ 6 und 9)
an den Bezirkstierarzt zu entrichten, dem bei Untersuchungen außerhalb seines
Wohnortes außerdem die geordneten Reisekosten und Tagegelder für Dienstreisen
zukommen.
Für die Ausstellung der bezirkstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen (§ 9)
ist eine besondere Gebühr neben der Untersuchungsgebühr nur dann zu entrichten,
wenn für einen Transport mehrere Zeugnisse verlangt werden.