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auch die Militärdienstzeit selbst, ohne Rücksicht auf die Länge der vorausgegangenen
Dienstzeit bei der Staatsverwaltung, auf das Lohndienstalter anzurechnen.
Die gleiche Anrechnung hat zu Gunsten derjenigen Arbeiter stattzufinden, die be—
reits vor dem 1. Oktober 1911 aus dem Dienste bei einer Staatsverwaltung in den
Militärdienst eingetreten sind, soweit ihnen die betreffende Zeit nicht bereits nach der
angeführten Verordnung vom 22. Mai 1905. angerechnet worden ist.
Nachzahlungen von Lohn auf die Zeit bis zum 1. Oktober 1911 haben aus Anlas
der vorzunehmenden Anrechnungen nicht stattzufinden.
Dresden, den 19. September 1911.
Die Ministerien der Justiz, des Kultus und öffentlichen
Unterrichts, des Innern und der Finanzen.
Dr. v. Otto. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Knüpfer.
Nr. 52. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebes auf den vollspurigen Nebeneisenbahnstrecken
Seelingstädt b. Brandis —Trebsen-Pauschwitz und Marknenkirchen — Erlbach,
sowie auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Thum —Meinersdorf
betreffend:
vom 28. September 1911.
Das Finanzministerium hat beschlossen,
die vollspurigen Nebeneisenbahnstrecken
Seelingstädt bei Brandis—Trebsen-Pauschwitz
und ..- - -
Markneuktrcl)en——Erlbach,
owie die schmalspurige Nebeneisenbahn
Thum—-Meinersdorf
am 1. Oktober 1911
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben.
Dresden, am 28. September 1911.
Finanzministerium.
v. Seydewitz. Zipfel.