Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

— 189 
voraus, stellt also an die mathematischen Vorkenntnisse höhere Ansprüche als 
für die Lehrbefähigung zweiter Stufe in Mathematik gestellt werden.“ 
7. In § 28, 6 wird hinter Absatz 2 eingefügt: 
Ausnahmsweise kann als Ersatz für eine Hausarbeit aus den unter 2 
erwähnten Gebieten die Übertragung einer deutsch geschriebenen, nach 
ihrem Inhalte zur Annahme geeigneten Dissertation oder eines größeren 
Teiles davon in die betreffende Fremdsprache angenommen werden, 
wenn der Vorsitzende der Kommission nach Anhörung des in dem Fache 
prüfenden Mitgliedes eine solche Leistung für unbedingt ausreichend 
crachtet, um über die Fertigkeit des Kandidaten im schriftlichen Gebrauche 
der Fremdsprache ein sicheres Urteil zu gewinnen. 
Wird eine solche Übertragung nicht geliefert oder vom Vorsitzenden 
der Kommission nicht angenommen, so ist von dem Kandidaten eine 
besondere Hausarbeit von geringerem Umfange in der betreffenden 
Fremdsprache zu fordern, für welche die Aufgabe so gestellt werden darf, 
daß bei ihrer Bearbeitung die in der Dissertation niedergelegten Studien- 
ergebnisse verwertet werden können. 
8. In § 30, 1 treten an die Stelle der Worte „einiger Unterrichtsversuche und 
einer Analyse“ die Worte „einiger Unterrichtsversuche, einer Analyse und 
eines Präparates“. 
9. § 35,2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung 
mindestens genügt und die Lehrbefähigung in den beiden nach §9, 3 
für ihn verbindlichen Fächern und in einem der zur Auswahl an dritter 
Stelle zugelassenen Fächer nachgewiesen hat, und zwar mindestens in 
zweien von ihnen für die erste Stufe. Zu beachten sind hierbei die 
besonderen Bestimmungen in §9, 3 II. 
10. § 41 erhält folgende Fassung: 
41. 
Vorbereitungedienst. 
Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Ge- 
prüfte die Kandidatur für das höhere Schulamt. Zum Erweise der An- 
stellungsfähigkeit ist die Ableistung des Vorbereitungsdienstes notwendig. 
Über die Zulassung dazu entscheidet das Ministerium, an das sich der 
Kandidat mit einem schriftlichen Gesuche zu wenden hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.