Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Nr. 59. Verordnung 
zur Abänderung einiger zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 
und zum Ergänzungssteuergesetze vom 2. Juli 1902 erlassener Ausführungs- 
bestimmungen; 
vom 8. November 1911. 
Auf Grund von § 82 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. 
S. 562 flg.) und § 51 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. 
S. 259 flg.) wird folgendes verordnet: 
Artikel I. 
Die Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes 
vom 24. Juli 1900 betreffend, vom 25. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 589 flg.) 
wird dahin abgeändert: 
1. In § 12 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der als Absatz 4 bestehen 
bleibt, folgende Bestimmungen als Absatz 2 und 3 eingeschaltet: 
(2) Die Bestimmung in § 10 Absatz 2 des Gesetzes bezieht sich nicht auf“ 
Fälle, in denen 
a) ein Beitragspflichtiger, der gemäß § 2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b, 
Ziffer 3 unter b des Gesetzes nur mit Teilen seines Einkommens in 
Sachsen veranlagt ist, in ein Verhältnis tritt, dem zufolge er gemäß 
82 Ziffer 1 unter a, Ziffer 2 unter a, Ziffer 3 unter a des Gesetzes 
mit seinem gesamten Einkommen in Sachsen steuerpflichtig wird 
— Ubergang von der beschränkten zur allgemeinen Beitragspflicht —, 
oder in denen 
b) ein Beitragspflichtiger, der gemäß § 2 Ziffer 1 unter a, Ziffer 2 untera, 
Ziffer 3 unter a des Gesetzes mit seinem gesamten Einkommen in 
Sachsen veranlagt ist, in ein Verhältnis tritt, dem zufolge er gemäß 
§2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b, Ziffer 3 unter b des Gesetzes 
nur noch mit Teilen seines Einkommens in Sachsen beitragspflichtig 
bleibt — Ubergang von der allgemeinen zur beschränkten Beitrags- 
pflicht —. 
(s) Ein solcher Übergang ist als Erlöschen der bisherigen und Entstehen 
einer neuen, anders gearteten Beitragspflicht anzusehen. Die Veränderung 
wird, sofern nicht nach den Bestimmungen zur Vermeidung von Doppel-
	        
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