Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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besteuerungen die Steuer monatweise zu berechnen ist, für den nächsten Termin 
nach dem Eintritt oder dem Wegfalle des die Veränderung begründenden 
Verhältnisses wirksam. Die der neuen Beitragspflicht entsprechende Steuer 
ist im Wege der Nachschätzung (§ 47 des Gesetzes) zu ermitteln; der Unter- 
schied des ermittelten Steuerbetrags mit dem bisherigen Steuerbetrag ist 
als Zuwachs oder Wegfall zu buchen. 
2. In § 40 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: 
(2) Ist ein Gemeindebezirk in mehrere Einschätzungsdistrikte zerlegt, so 
hat die Gemeindebehörde über die Personen, die innerhalb eines Distrikts 
Grundstücke, gewerbliche Betriebsstätten und Handelsniederlassungen oder 
Anteile von solchen besitzen, aber in einem anderen Einschätzungsdistrikte des 
Gemeindebezirkes wohnen, Nachweisungen nach den Mustern E I und E II 
aufzustellen. 
(6) Grundstücke, gewerbliche Betriebsstätten und Handelsniederlassungen, 
die sich im alleinigen Besitze von Personen, die nach § 6 Ziffer 1 und 2 des 
Gesetzes von der Einkommensteuer befreit sind, im Besitz außersächsischer 
Eisenbahnen oder im Besitze von inländischen Gemeinden oder Aktiengesell- 
schaften befinden, sind bei Aufstellung der Verzeichnisse D und der Nach- 
weisungen E I und E ll außer Betracht zu lassen. 
3. In § 41 werden hinter dem Worte: „Verzeichnisse“ die Worte: „und Nach- 
weisungen“ eingeschaltet. 
4. In § 47 Absatz 4 wird der zweite Satz gestrichen. 
5. In § 48 werden 
a) in Absatz 1 die Worte: „in ortsüblicher Weise“ gestrichen; 
b) in Absatz 2 Satz 1 hinter dem Worte: „Bekanntmachung“ unter Voransetzung 
eines Kommas die Worte eingeschaltet: „die nach den Vorschriften in §§ 3, 
4 und 7 des Gesetzes, die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen 
der Verwaltungsbehörden betreffend, vom 15. April 1884 (G.= u. V.-Bl. 
S. 131 flg.) zu erlassen ist,“. 
6. In § 52 Absatz 2 wird der Buchstabe: „E“ durch die Worte: „den Nachweisungen 
Iund E I“ ersetzt. 
Ferner wird in § 52 dem Absatze 2 folgende Bestimmung angefügt: 
Der Bezirkssteuerinspektor ist befugt, von den Gemeinden, denen die An- 
legung der Ortskataster übertragen ist, die Deklarationen schon während des 
Laufes der Deklarationsfrist nach und nach in Teilsendungen einzufordern; 
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