Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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er hat darauf hinzuwirken, daß die für die Einsendung der Verzeichnisse D, 
der Nachweisungen EI und EII, der Lohn- und Gehaltsnachweisungen, 
der Hauslistenbände und der Ortskataster bestimmten Fristen nicht voll in 
Anspruch genommen werden. 
7. In 857 erhält Absatz 5 folgende Fassung: 
(5) Die in 8 46 Absatz 3 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Auf— 
forderung hat die Gemeindebehörde nach den Vorschriften in 883, 4 und? 
des Gesetzes, die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Ver— 
waltungsbehörden betreffend, vom 15. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.) 
zu erlassen. 
8. Zwischen § 63 und § 64 wird folgende Bestimmung eingeschaltet: 
Zu §§ 58 und 59 des Gesetzes. 
§ 63 a. (1) Ist eine Reklamation durch Ermäßigung des Steuersatzes 
im vollen Umfange berücksichtigt worden, so kann die Entscheidung dem 
Beitragspflichtigen dadurch bekannt gemacht werden, daß auf der der Re- 
klamationsschrift beigefügten Zufertigung über das Ergebnis der Einschätzung 
oder Nachschätzung (§ 62 Absatz 1) der Vermerk: . 
»JnfolgeReklamationherabgesetztan...... Mark(Klasse....)« 
angebracht und diese Zufertigung nach Aufdruckung des Dienststempels 
unter den Vermerk dem Beitragspflichtigen zurückgestellt wird. Zu dem Ver— 
merke können Vordruckstempel verwendet werden. 
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Ermäßigung 
der Einkommensteuer eine Berichtigung der Veranlagung zur Ergänzungs— 
steuer von Amts wegen nach sich zieht. 
9. § 68 erhält folgende Fassung: 
Zu 89 62 und 63 des Gesetzes. 
Die Entscheidungen der Reklamationskommission werden den Beitrags- 
pflichtigen durch die Bezirkssteuereinnahme bekannt gemacht. Entscheidungen 
der Reklamationskommission, durch die Rechtsmittel teilweise oder in vollem 
Umfange zurückgewiesen werden, sind nach den Vorschriften über die Behän- 
digung von Briefen mit Postzustellungsurkunde zuzustellen. 
10. In § 71 wird vor den Worten: „gemäß § 47a“ eingeschaltet: „gemäß § 47 
des Gesetzes eine Nachschätzung oder“. 
11. Dem § 88 werden die nachstehenden Bestimmungen als Absatz 2 angefügt:
	        
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