Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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a) in Absatz 1 die Worte: „in Spalte 11 des Katasters“, 
in Absatz 2 Ziffer 2 und Ziffer 4 unter a die Worte: „(Spalte 11)“ und 
in Absatz 2 Ziffer 4 der ganze Abschnitt unter d gestrichen; 
b) in Absatz 2 Ziffer 4 unter b die Worte: „Zwischen den Beträgen in Spalte 11 
und 12“ durch die Worte: „zwischen dem Jahreseinkommen und dem Betrag 
in Spalte 12“ und 
in Absatz 2 Ziffer 4 unter c die Worte: „in Spalte 11 eingetragenen Ein- 
kommen“ durch das Wort: „Jahreseinkommen“ ersetzt. 
3. § 28 in der Fassung von Artikel II Ziffer 7 der Verordnung vom 4. Februar 
1903 (G.= u. V.-Bl. S. 357) erhält folgende Fassung: 
(1) Die Ergebnisse der Einschätzung werden vom Vorsitzenden gemäß 
den Beschlüssen der Kommission in das Kataster eingetragen. Die einzelnen 
Beträge sind in abgerundeten, durch 10 teilbaren Zahlen einzustellen. Spitzen 
von weniger als 1 .K, die die obere Grenze einer Steuerklasse überragen, 
sind durch Abrundung nach unten fallen zu lassen. Im übrigen ist die Ab- 
rundung so vorzunehmen, daß das steuerpflichtige Einkommen in den Grenzen 
der Steuerklasse verbleibt, in die es ohne die Abrundung einzustellen wäre. 
(2) Ferner hat der Vorsitzende für Ausfüllung der Spalten 9, 11, 13 
bis 15 des Katasters Sorge zu tragen. Nicht auszufüllen sind 
a) die Spalte 9 bei allen Personen, bei denen Einkommensbeträge nur 
in einer der Spalten 5 bis 8 einzutragen sind, und außerdem in 
allen Fällen, in denen Abzüge weder in Spalte 10 noch in Spalte 12 
vorkommen, 
b) die Spalte 11 bei allen Personen, bei denen Abzüge weder in Spalte 10 
noch in Spalte 12 oder nur in einer der Spalten 10 und 12 ein- 
zutragen sind. 
(s3) Bei Personen, die nach §6 Ziffer 8 des Gesetzes von der Einkommen- 
steuer befreit bleiben, sind zwar die ermittelten Beträge des Einkommens 
und der Abzüge einzustellen, die Spalten 14 und 15 des Katasters aber durch 
Querstriche auszufüllen. 
4. § 29 Absatz 4 in der Fassung von Artikel II Ziffer 8 der Verordnung vom 
4. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 357 flg.) erhält folgende Fassung: 
(2) Bei Zusammenrechnung der Einkünfte eines jeden Beitrags- 
pflichtigen und bei Auswerfung des verbleibenden Einkommens hat der 
Vorsitzende die größte Sorgfalt anzuwenden, damit Rechnungsfehler ver- 
mieden werden.
	        
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