Nr. 2. Verordnung
über Tanzvergnügungen;
vom 8. Dezember 1910.
Uber die Veranstaltung von Tanzvergnügungen wird beziehentlich soweit § 139 de
Allgemeinen Armenordnung in Frage kommt, zu dessen weiteren Ausführung au,
Grund von § 141 dieses Gesetzes folgendes bestimmt:
C
I. Im Allgemeinen.
§* 1. Tanzvergnügungen unterliegen in polizeilicher Hinsicht außer den bestehen-
den Gesetzen und allgemeinen Verordnungen insbesondere den Vorschriften dieser
Verordnung und den auf deren Grund erlassenen Bestimmungen.
Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist in den Städten mit Revi-
dierter Städteordnung der Stadtrat oder die besonders geordnete Polizeibehörde, im
übrigen die Amtshauptmannschaft. Ortsbehörde ist in den Städten der Stadtrat oder
die besonders geordnete Polizeibehörde beziehentlich der Bürgermeister, in den Land-
gemeinden der Gemeindevorstand, in den selbständigen Gutsbezirken der Guts-
vorsteher.
§2. In Gast= und Schankwirtschaften dürfen vorbehältlich der Bestimmung in
§ 10 Tanzvergnügungen nur in dem Maße abgehalten werden, als der Inhaber der
Tanzstätte (Tanzwirt) die gewerbepolizeiliche Erlaubnis besitzt, die Räume der Tanz-
stätte zu öffentlichen oder nichtöffentlichen Tanzvergnügungen benutzen zu lassen
(Tanzkonzession, tanzberechtigte Wirtschaften).
II. Offentliche Tanzvergnügungen.
§ 3. Offentliche Tanzvergnügungen dürfen nur in tanzberechtigten Wirtschaften
(§2) und ohne besondere behördliche Erlaubnis nur an den regelmäßigen Tanz-
tagen abgehalten werden.
§ 4. Regelmäßige Tanztage sind, soweit nicht von der Ortspolizeibehörde —
seitens der Amtshauptmannschaften mit Zustimmung des Bezirksausschusses — das
Tanzen auch an diesen Tagen beschränkt worden ist,
1. der 1. und 3. Sonntag jeden Monats,
2. der Fastnachtsdienstag,
3. der 2. Osterfeiertag,