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1. In 85 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der als Absatz 3 bestehen bleibt,
folgender Absatz eingeschaltet:
(2) Die Absätze 2 und 3 des § 12 der Ausführungsverordnung zum
Einkommensteuergesetze sind in Ergänzungssteuersachen entsprechend an-
zuwenden.
2. In § 23 erhält Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
Die in § 28 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Auffor-
derung hat die Gemeindebehörde nach den Vorschriften in 9§ 3, 4 und 7
des Gesetzes, die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der
Verwaltungsbehörden betreffend, vom 15. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.)
zu erlassen.
3. In § 32 Absatz 1 wird vor den Worten: „gemäß §9 30 des Gesetzes“ ein-
geschaltet: „gemäß § 29 des Gesetzes eine Nachschätzung oder“.
4a. In § 33 Absatz 2 Ziffer 1 Absatz 2 wird die Verweisung: „§ 94 Absatz 2“
durch „§ 94 Absatz 3“ ersetzt.
4b. § 33 Absatz 2 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
Die Ortsrechnungen über die Ergänzungssteuer sind nach dem der
Bekanntmachung vom 24. Dezember 1909 (G.= u. V.-Bl. 1910 S. 1) unter C
beigefügten Muster anzufertigen. In diesem Muster wird in der Überschrift
zu Spalte 4 der Zuwachsliste das Zeichen „“ durch die Worte: „Markbeträge
in Tausenden“ ersetzt.
4. Die Spalte 13 des Musters VII (G.= u. V.-Bl. 1903 S. 305) erhält die
Überschrift: „Entscheidung der Bezirkssteuereinnahme“". Die Spalte 14 dieses Musters
fällt weg.
5. In den Überschriften der Spalten 17 bis 22 der Muster IIIa und IIIb (G.= u.
V.-Bl. 1906 S. 289 flg.) wird das Zeichen „“ durch die Worte: „Markbeträge in
Tausenden“ ersetzt.
Artikel IV.
Die unter dem 3. Februar 1903 zum Ergänzungssteuergesetz erlassene
Instruktion (G.= u. V.-Bl. S. 315 flg.) wird dahin abgeändert:
1. In § 12 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
(1) Die Ergebnisse der Einschätzung werden vom Vorsitzenden gemäß
den Beschlüssen der Kommission in das Kataster eingetragen. Die einzelnen
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