Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Liegt bei Teilung des Kirchendienstes dem Lehrer die Verrichtung wenigstens 
des vollen Organistendienstes ob, so hat er Anspruch auf ½ der vorstehenden Mindest- 
beträge. 
Für die Berechnung der Mindestbeträge des kirchendienstlichen Einkommens 
sind die amtlichen Feststellungen der jeweilig letzten allgemeinen Volkszählung 
über die in der Kirchgemeinde vorhandenen evangelisch-lutherischen Einwohner 
maßgebend. 
Eine Erhöhung des Mindestbetrags infolge Vermehrung der Einwohnerzahl 
kann vom Beginne des der Volkszählung folgenden Kalenderjahres an beansprucht 
werden. Eine Herabsetzung des Mindestbetrags infolge Verminderung der Einwohner- 
zahl ist dagegen erst vom nächsten Wechsel in der Besetzung der Stelle an zulässig. 
§ 2. Ist dieser Kirchendienst nicht an allen Sonn= und Festtagen, sondern in 
geringerem Maße, mindestens aber einen Sonntag um den andern, zu leisten, so soll 
das kirchendienstliche Einkommen nicht unter 200 K jährlich betragen. 
§ 3. Wird der Kirchendienst vom Schulamte getrennt oder ist derselbe mit einem 
solchen überhaupt nicht verbunden, so sind für dessen volle Versorgung unter den in 
88 1 und 2 gedachten Voraussetzungen gleichfalls die darin festgesetzten Mindest- 
beträge zu gewähren. 
d 4. Zu den Pflichten des Kantordienstes gehört auch die Abhaltung wenigstens 
einer wöchentlichen Chorsingestunde. 
Soweit diese Verpflichtung nicht bereits besteht, tritt sie ein für jedes mit Kantor- 
dienst verbundene Kirchenamt von seiner Neubesetzung, für die bisherigen Stellen- 
inhaber von dem Zeitpunkte an, zu welchem sie nach den Vorschriften dieses Kirchen- 
gesetzes oder sonst eine Erhöhung ihres kirchendienstlichen Einkommens um wenigstens 
50 K jährlich erfahren. 
§ 5. Ist die Pflichtstundenzahl eines Kirchendienst verrichtenden Lehrers mit 
Rücksicht auf den Kirchendienst unter die gesetzliche, beziehentlich ortsstatutarische 
Pflichtstundenzahl herabgesetzt, und deswegen das Einkommen vom Schuldienste 
abgemindert (vergl. § 5 Absatz 2 des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an 
den Volksschulen und die Gewährung von Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen 
betreffend, vom 15. Juni 1908 — G.= u. V.-Bl. S. 249 —), so hat die Kirchgemeinde 
ihrerseits den Ausfall am schuldienstlichen Einkommen durch entsprechende pensions- 
fähige Zulagen zum kirchendienstlichen Einkommen zu decken. 
Beträgt das kirchendienstliche Einkommen — abgesehen von solchen Zulagen 
und dem Werte einer Amtswohnung oder einem etwa gewährten Wohnungsgelde — 
mehr als 1200 .X jährlich, so kann der Mehrbetrag auf die zur Deckung des jeweiligen
	        
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