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Ausfalls am schuldienstlichen Einkommen zu gewährenden Zulagen angerechnet
werden.
§ 6. Zur Gewährung der hiernach festgesetzten Mindestbeträge des kirchendienst-
lichen Einkommens, beziehentlich zur Aufbringung der zu deren Erfüllung im ein-
zelnen Falle erforderlichen Zuschüsse sind die Kirchgemeinden und, wenn die hierbei
in Frage kommenden Kirchen keine Parochialkirchen sind, die betreffenden kirchlichen
Stiftungen verpflichtet.
§ 7. Dafern die in § 6 gedachte Verpflichtung die Kräfte einer Kirchgemeinde
oder kirchlichen Stiftung nachweisbar übersteigen sollte, und andere Mittel, ins-
besondere von Kirchenäraren, nicht vorhanden sind, sollen, soweit die Mittel reichen,
von dem Landeskonsistorium aus demselben zur Verfügung stehenden Fonds ent-
sprechende Beihilfen hierzu gewährt werden.
§ 8. Gegenwärtiges Kirchengesetz, durch welches das Kirchengesetz, die Fest-
setzung des Mindestbetrags des kirchendienstlichen Einkommens der Kirchschullehrer
und anderer mit dem Kirchendienst beauftragter Personen betreffend, vom 14. No-
vember 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 223) seine Erledigung findet, tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1912 in Kraft.
Dresden, am 14. November 1911.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Dr. v. Otto.
- Dr. Beck.
Graf Vitzthum v. Eckftädt.
v. Seydewitz.
Knüpfer.
Nr. 61. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Herstellung einer vollspurigen
Nebenbahn von Limbach (S.) nach Oberfrohna betreffend;
vom 18. November 1911.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der §§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) an den Sächsischen Staatsfiskus
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