Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Ausfalls am schuldienstlichen Einkommen zu gewährenden Zulagen angerechnet 
werden. 
§ 6. Zur Gewährung der hiernach festgesetzten Mindestbeträge des kirchendienst- 
lichen Einkommens, beziehentlich zur Aufbringung der zu deren Erfüllung im ein- 
zelnen Falle erforderlichen Zuschüsse sind die Kirchgemeinden und, wenn die hierbei 
in Frage kommenden Kirchen keine Parochialkirchen sind, die betreffenden kirchlichen 
Stiftungen verpflichtet. 
§ 7. Dafern die in § 6 gedachte Verpflichtung die Kräfte einer Kirchgemeinde 
oder kirchlichen Stiftung nachweisbar übersteigen sollte, und andere Mittel, ins- 
besondere von Kirchenäraren, nicht vorhanden sind, sollen, soweit die Mittel reichen, 
von dem Landeskonsistorium aus demselben zur Verfügung stehenden Fonds ent- 
sprechende Beihilfen hierzu gewährt werden. 
§ 8. Gegenwärtiges Kirchengesetz, durch welches das Kirchengesetz, die Fest- 
setzung des Mindestbetrags des kirchendienstlichen Einkommens der Kirchschullehrer 
und anderer mit dem Kirchendienst beauftragter Personen betreffend, vom 14. No- 
vember 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 223) seine Erledigung findet, tritt mit Wirkung vom 
1. Januar 1912 in Kraft. 
Dresden, am 14. November 1911. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Dr. v. Otto. 
- Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckftädt. 
v. Seydewitz. 
Knüpfer. 
  
Nr. 61. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Herstellung einer vollspurigen 
Nebenbahn von Limbach (S.) nach Oberfrohna betreffend; 
vom 18. November 1911. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der §§ 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) an den Sächsischen Staatsfiskus 
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