Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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zur Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn von Limbach (S.) nach Oberfrohna 
in Gemäßheit des von den Ministerien des Innern und der Finanzen unter dem 
18. Oktober 1911 genehmigten Planes das Enteignungsrecht verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten 
Frist Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 18. November 1911. 
Gesamtministerium. 
Dr. v. Otto. 
Knüpfer. 
Nr. 62. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der Reststrecke Mertitz — Gärtitz 
der schmalspurigen Nebeneisenbahn Wilsdruff — Döbeln betreffend; 
vom 24. November 1911. 
Das Finanzministerium hat beschlossen, 
die Reststrecke Mertitz — Gärtitz der schmalspurigen Nebeneisenbahn 
Wilsdruff — Döbeln 
am 27. November 1911 
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. 
Dresden, den 24. November 1911. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
  
Nr. 63. Verordnung 
über die Abmessungen der nicht mit eigener Triebkraft ausgerüsteten 
Schiffe auf der Elbe; 
vom 24. November 1911. 
  
  
8 1. Die auf der sächsischen Elbstrecke verkehrenden, nicht mit eigener Trieb- 
kraft ausgerüsteten Schiffe dürfen höchstens eine Länge von 76 m, von der Vorder-
	        
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