Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Nr. 65. Verordnung, 
die Vornahme einer Statistik der gewerbsmäßigen Stellenvermittler 
betreffend; 
vom 29. November 1911. 
Behufs Beschaffung genauer Nachweise über den Stand und die Entwicklung des 
Stellenvermittlergewerbes hat das Ministerium des Innern beschlossen, alljährlich 
im Januar eine statistische Erhebung über die gewerbsmäßigen Stellen- 
vermittler mit Ausnahme der Stellenvermittler für Bühnenangehörige und der 
Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten zu veranstalten. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird auf Grund von § 8 des Reichs-Stellen- 
vermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 860) folgendes verordnet: 
§J 1. Die Erhebung hat sich auf alle gewerbsmäßigen Stellenvermittlerbetriebe 
zu erstrecken, auf welche die vom Ministerium des Innern durch Verordnung vom 
20. Oktober 1910 erlassenen „Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der gewerbs- 
mäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige 
und der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten“ (G.= u. V.-Bl. S. 440) 
Anwendung finden. 
Die Erhebung erfolgt mittels Fragebogen (Drucksache A), die an Stellen- 
vermittler verteilt werden (85). 
§ 2. Je ein Stück eines solchen Fragebogens ist von allen gewerböomäßigen 
Stellenvermittlern oder Stellenvermittlerinnen für ihre Person und ihren Geschäfts- 
betrieb vollständig und den wirklichen Verhältnissen entsprechend auszufüllen. 
§ 3. Die Ausführung der Zählung liegt den Gemeindebehörden in ihrem 
Gemeindebezirk ob. 
§ 4. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte der Städte, in denen 
die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, haben dem Statistischen Landesamte 
den ungefähren Bedarf an Fragebogen bis zum 20. Dezember eines jeden Jahres 
anzuzeigen. 
§ 5. Die Verteilung der Fragebogen hat spätestens am 9. Januar zu beginnen, 
ihre Wiedereinsammlung ist spätestens am 15. Januar zu beenden. 
Die Aufnahme hat sich, soweit die Vermittlungstätigkeit in Frage kommt, auf 
das jeweils beendete Kalenderjahr, im übrigen auf den Stand vom 31. Dezember 
des beendeten Jahres zu beziehen.
	        
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