— 214 —
8 16. Etwaige bei der Bearbeitung der Zählungsergebnisse seitens des Sta—
tistischen Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeinde—
behörden unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und
sind durch sie schleunigst abzustellen.
8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung in 82 der gegenwärtigen
Verordnung werden gemäß § 13 Absatz 1 Ziffer 1 des Stellenvermittlergesetzes mit
Geldstrafe bis zu 150 K oder mit Haft geahndet.
Dresden, am 29. November 1911.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. glotcche.
Nr. 66. Verordnung,
die Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungswesen des Königreichs
Sachsen (A. R. V.) betreffend;
vom 4. Dezember 1911.
De. mit Verordnung vom 17. Dezember 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 370) eingeführten,
seit 1. Januar 1909 gültigen „Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungs-
wesen des Königreichs Sachsen“ (A. R. V.) sind im Einvernehmen mit der Ober-
rechnungskammer geändert und ergänzt worden. Diese Anderungen und Ergänzungen
treten am 1. Januar 1912 in Kraft.
Dresden, den 4. Dezember 1911.
Sämtliche Ministerien.
Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz. Knüpfer
Nr. 67. Verordnung,
das Dienstalter der Richter betreffend;
vom 4. Dezember 1911.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird folgendes bestimmt: