Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Eine Erlaubnis, die von solchen Festsetzungen abweicht, kann später nur in besonders 
dringlichen Ausnahmefällen — von den Amtshauptmannschaften alsdann ohne Mit— 
wirkung des Bezirksausschusses — erteilt werden. 
§ 8. Dafern der Reinertrag eines außerregelmäßigen öffentlichen Tanz- 
vergnügens für ein gemeinnütziges Unternehmen bestimmt ist, kann die Ortspolizei- 
behörde von den Veranstaltern vor Abhaltung des Vergnügens eine entsprechende 
Sicherheitsleistung und nach Beendigung Rechnungslegung verlangen. 
§9. Offentliche Tänze sind, soweit nicht die Ortspolizeibehörde Ausnahmen 
gestattet, durch die Ortsbehörde zu beaufsichtigen. 
Der Zutritt zu ihnen ist verboten und die Wirte, Veranstalter sowie Leiter der 
Tanzvergnügen haben ihn zu untersagen: 
a) Personen männlichen Geschlechts vor vollendetem 17. Lebensjahre, Personen 
weiblichen Geschlechts vor vollendetem 16. Lebensjahre, Fortbildungsschülern, 
auch wenn sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder sonstiger Erwachsener be- 
finden, 
b) Personen, die in anderen als den unter Ziffer 1 bis mit 4 des Gesetzes über die 
Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte vom 21. März 1910 
(G.= u. V.-Bl. S. 60) genannten Fällen öffentliche Armenunterstützung be- 
ziehen, 
J) Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, 
d) säumigen Abgabenpflichtigen nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. April 1884 
(.G.= u. V.-Bl. S. 143). 
Diese Personen dürfen sich auch nicht auf den Vorplätzen oder Zugängen zu den 
Sälen aufhalten. 
Personen unter 17 Jahren kann das Aufspielen zum Tanze durch die Ortspolizei- 
behörde gestattet werden. 
III. Nichtöffentliche LTanzvergnügungen. 
§ 10. Zur Abhaltung nichtöffentlicher Tanzvergnügungen bedarf es einer 
besonderen vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (§ 6) nur dann, 
wenn sie in Wirtschaften abgehalten werden sollen, für welche keine Tanzberechtigung 
erteilt ist (§ 2). 
IV. Bescheinigung über Anmeldung des Tanzvergnügens. 
§ 11. Jeder Tanzwirt hat nach näherer Anweisung der Ortspolizeibehörde ein 
Tanzbuch zu führen.
	        
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