— 223 —
§ 15 a. Wird eine Staatsanleihe gekündigt, so sind die beteiligten Buchgläubiger
schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist von dieser Benach-
richtigung nicht abhängig.
§ 16. Die Zinsen einer eingetragenen Forderung werden, sofern nicht die Vor-
aussetzungen des § 7b Absatz 3 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an denjenigen
gezahlt, der am zehnten Tage des Fälligkeitsmonats als Berechtigter eingetragen war.
§ 17. Die Zinsen werden vom vierzehnten Tage vor dem Fälligkeitstermin an
durch eine öffentliche Kasse, ferner innerhalb des Weltpostvereins mittels Übersendung
durch die Post oder auf sonstige, vom Finanzministerium zu bestimmende Weise auf
Gefahr und Kosten des Berechtigten gezahlt. Bei Zahlung der Zinsen im Post-
Überweisungs= und Scheckverkehre können die Postgebühren mit Ausnahme der Be-
stellgebühren auf die Staatskasse übernommen werden.
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen,
bis der Gläubiger oder der zum Empfange der Zinsen Berechtigte die richtige Adresse
angezeigt hat.
Nach Ablauf eines Jahres seit dem Fälligkeitstermin erfolgt die Zahlung nur
noch bei der Staatsschuldenkasse in Dresden.
§ 19. An Gebühren werden erhoben
für Löschung einer Staatsschuldbuchforderung zum Zwecke der Auslieferung
von Schuldverschreibungen,
für je angefangene 1000 Mark Kapitalbetrag 0,60 Mark,
jedoch mindestens 2 Mark.
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, nach den Vorschriften
beigetrieben, die für Zwangsvollstreckungen wegen Geldleistungen in Verwaltungs-
sachen gelten. Auch kann Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden oder
deren Erhebung im Wege der Aufrechnung gegen fällige Zinsen erfolgen.
§ 21. Die zur Umwandlung in Buchschulden eingereichten Schuldverschrei-
bungen nebst Erneuerungs= und Zinsscheinen sind ungültig zu machen und von Zeit
zu Zeit vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden zu vernichten.
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden ist dafür verantwortlich,
1. daß die umlaufenden Schuldverschreibungen und die gemäß §98 1 und 1 a im
Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen die gesetzlich festgestellten
Beträge der Anleihen unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Tilgung
nicht überschreiten,
2. daß das Staatsschuldbuch und sein Doppelstück gehörig aufbewahrt und in
ordnungsmäßigem Zustand erhalten werden,