Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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3. daß bei der Löschung einer Buchschuld der Nennwert, der Zinssatz und die Zins— 
termine der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen mit dem Nenn— 
werte, dem Zinssatz und den Zinsterminen der gelöschten Buchschuld überein— 
stimmen. 
§ 22. Wird gegenwärtiges Gesetz aufgehoben oder abgeändert, so sind die In- 
haber eingetragener Forderungen verpflichtet, an deren Stelle Schuldverschreibungen 
der Anleihen anzunehmen, zu denen die eingetragenen Forderungen gehören. 
Artikel II. 
Der Tarif zum Stempelsteuergesetze vom 12. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 1) 
wird wie folgt geändert: 
1. Tarifstelle Nr. 9 Anmerkung 3 unter a erhält nachstehende Fassung: 
a) die Bestellung von Pfandrechten an Forderungen, die im Reichsschuld- 
buch oder im Staatsschuldbuch eingetragen sind. 
2. Tarifstelle Nr. 16 Anmerkung 3 unter a erhält nachstehende Fassung: 
a) Kaufverträge über Forderungen, die im Reichsschuldbuch oder im 
Staatsschuldbuch eingetragen sind. 
3. Tarifstelle Nr. 19 Anmerkung 2 unter b erhält nachstehende Fassung: 
b) öffentliche Beglaubigungen von Anträgen, Vollmachten und Geneh- 
migungserklärungen, die nach ihrem Inhalt ausschließlich eine im Reichs- 
schuldbuch oder im Staatsschuldbuch einzutragende oder eingetragene 
Forderung betreffen. 
4. Tarifstelle Nr. 24 Anmerkung 3 erhält nachstehende Fassung: 
3. Urkunden über Darlehen, welche gegen Verpfändung von edlen Metallen, 
Waren, Wechseln, Wertpapieren oder Forderungen gegeben werden, 
die im Reichsschuldbuch oder im Staatsschuldbuch eingetragen sind, 
soweit das Darlehen durch den Wert des verpfändeten Gegenstandes 
oder der verpfändeten Forderung gedeckt ist. 
5. Tarifstelle Nr. 33 Anmerkung 3 unter a erhält nachstehende Fassung: 
a) Vollmachten zur Stellung von Anträgen und Abgabe von Erklärungen, 
die nach ihrem Inhalt ausschließlich eine im Reichsschuldbuch oder im 
Staatsschuldbuch einzutragende oder eingetragene Forderung betreffen, 
ingleichen Vollmachten, die sich ausschließlich auf den Empfang von 
Zinsen einer solchen Forderung oder von Schuldverschreibungen 
beziehen, die an Stelle einer solchen Forderung im Fall ihrer Löschung 
auszuliefern sind.
	        
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