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Staatsschuldbuchgesetz
im nachstehenden bekannt gemacht.
Dresden, am 18. Dezember 1911.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Weidauer.
Staatsschuldbuchgesetz.
8 1. (u1) Schuldverschreibungen der Staatsanleihen — mit Ausnahme der ver-
losbaren — können in Buchschulden des Staates auf den Namen eines bestimmten
Gläubigers umgewandelt werden.
(2) Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlaufe brauchbarer
Schuldverschreibungen nebst Erneuerungsscheinen (Zinsleisten, Talons) und Zins-
scheinen (Coupons) durch Eintragung in das Staatsschuldbuch.
(s) Das Staatsschuldbuch wird bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der
Staatsschulden unter der Leitung eines Beamten geführt, der dem Ausschusse gemäß
Punkt 10 des Gesetzes, die Einrichtung der Staatsschuldenkasse betreffend, vom 29. Sep-
tember 1834 vom Finanzministerium aus seiner Mitte zugeordnet wird. Dieser
Beamte führt die Dienstbezeichnung „Königlicher Kommissar für die Staatsschuldbuch-
verwaltung“.
§ 2. (u) Mit Ermächtigung des Finanzministeriums können Buchschulden
auch ohne Umwandlung begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschxei-
bungen, deren Nennwert der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stück-
zinsen seit dem letzten Zinszahlungstermine bar eingezahlt wird. Das Finanzmini-
sterium setzt den Kaufpreis fest und bestimmt die Kasse, bei der der Kaufpreis einzu-
zahlen ist. Zur Erteilung der Ermächtigung ist es insoweit befugt, als es zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen ermächtigt ist.
(2) Über die Einzahlung wird von der Kasse eine Bescheinigung ausgestellt, die
der Staatsschuldbuchverwaltung einzureichen ist.
(3) Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ein Hindernis entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen zu
drei vom Hundert, auf das Jahr berechnet, zurückzuzahlen.
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