Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§ 6. (1) Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den ein— 
gelieferten Schuldverschreibungen und im Falle des 82 die durch die Einzahlungs— 
bescheinigung nachgewiesenen Rechte des Einzahlers. 
(2) Im übrigen finden auf die eingetragene Forderung die Bestimmungen der 
Anleihe entsprechende Anwendung, zu der sie gehört. 
§ 7. (1) Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller 
(§ 4) und nach erfolgter Eintragung der Gläubiger eine zweite Person eintragen 
lassen, die nach dem Tode des Gläubigers der Staatsschuldbuchverwaltung gegenüber 
die Gläubigerrechte auszuüben befugt ist. 
(2) Die im § 9 Absatz 1 unter Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 bezeichneten Personen 
sind jederzeit berechtigt, die Löschung dieser Eintragung zu beantragen. 
§8 8. (u) Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz 
oder teilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden. 
(2) Verfügungen über Teile einer eingetragenen Forderung sind nur zulässig, 
wenn die Teilbeträge in Abschnitten der Anleihe darstellbar sind, zu der die einge- 
tragene Forderung gehört. 
(s) Wird die eingetragene Forderung ganz oder teilweise gelöscht, so werden 
Schuldverschreibungen im Nennwerte des gelöschten Betrags und zwar von der An- 
leihe ausgeliefert, zu der die eingetragene Forderung gehörte. Die auszuliefernden. 
Schuldverschreibungen werden durch den Landtagsausschuß zu Verwaltung der 
Staatsschulden ausgefertigt. 
§ 9. (1) Zur Stellung von Anträgen auf Ubertragung eingetragener Forde- 
rungen auf ein anderes Konto, auf Eintragung oder Löschung von Vermerken über 
Veränderungen im Schuldverhältnisse (§ 3 Absatz 1) sowie auf Auslieferung von 
Schuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur be- 
rechtigt: 
1. der eingetragene Gläubiger, 
sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter, 
3. der Konkursverwalter, wenn die eingetragene Forderung zur Konkursmasse 
gehört, 
derjenige, auf den die eingetragene Forderung von Todes wegen übergegangen 
ist, 
die gemäß § 7 eingetragene zweite Person, 
der Testamentsvollstrecker, wenn die eingetragene Forderung seiner Verwaltung 
unterliegt, 
* 
□. Ou
	        
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