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7. der Nachlaßverwalter (BGB. 88 1981 flg.),
8. im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte.
(2) Ist ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zinsgenuß eingetragen,
so kann der Berechtigte ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf die
Person des Zinsenempfängers stellen.
(3) Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt als berechtigt, wer zur Zeich—
nung der Firma befugt ist, zur Stellung von Anträgen für die im § 5 Absatz 1 Nr. 4
erwähnten Anstalten und Vermögensmassen die zuständige Behörde oder die von ihr
bezeichnete Person oder der Verwalter, der seine Verfügungsbefugnis vorschrifts-
mäßig nachgewiesen hat.
(1i) Als Vertreter juristischer Personen oder in § 5 Absatz 1 Nr. 3 und 4 be-
zeichneter Personenvereine, Genossenschaften, Kassen, Anstalten und Vermögens-
massen, die nicht im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, gilt, wer seine
Vertretungsbefugnis nach den vom Finanzministerium erlassenen Ausführunge-
bestimmungen nachgewiesen hat.
§ 10. (1) Vermerke zugunsten Dritter dürfen nur mit deren Zustimmung
gelöscht werden. Ausgenommen sind die im § 18 Absatz 2, 3 bezeichneten Vermerke.
(2) Wird eine Forderung auf einem Konto gelöscht und auf ein anderes Konto
übertragen, so sind auch die Vermerke zugunsten Dritter auf dem alten Konto zu
löschen und auf das neue Konto zu übertragen. Die Zustimmung der aus dem Ver-
merke Berechtigten ist nicht erforderlich.
§ 11. (1) Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen und
Verpfändungen, werden dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung in das
Staatsschuldbuch wirksam.
(2) Bis zur Ubertragung der eingetragenen Forderung auf den Pfandgläubiger
geschieht die Zahlung der Zinsen nicht an den Pfandgläubiger, sondern an den ein-
getragenen Gläubiger.
(s) Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung
im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einstweilige
gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers
ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter Beseitigung
dieser Anordnungen zu löschen.
§ 12. Die Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte
wird nicht geprüft.