Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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7. der Nachlaßverwalter (BGB. 88 1981 flg.), 
8. im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte. 
(2) Ist ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zinsgenuß eingetragen, 
so kann der Berechtigte ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf die 
Person des Zinsenempfängers stellen. 
(3) Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt als berechtigt, wer zur Zeich— 
nung der Firma befugt ist, zur Stellung von Anträgen für die im § 5 Absatz 1 Nr. 4 
erwähnten Anstalten und Vermögensmassen die zuständige Behörde oder die von ihr 
bezeichnete Person oder der Verwalter, der seine Verfügungsbefugnis vorschrifts- 
mäßig nachgewiesen hat. 
(1i) Als Vertreter juristischer Personen oder in § 5 Absatz 1 Nr. 3 und 4 be- 
zeichneter Personenvereine, Genossenschaften, Kassen, Anstalten und Vermögens- 
massen, die nicht im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, gilt, wer seine 
Vertretungsbefugnis nach den vom Finanzministerium erlassenen Ausführunge- 
bestimmungen nachgewiesen hat. 
§ 10. (1) Vermerke zugunsten Dritter dürfen nur mit deren Zustimmung 
gelöscht werden. Ausgenommen sind die im § 18 Absatz 2, 3 bezeichneten Vermerke. 
(2) Wird eine Forderung auf einem Konto gelöscht und auf ein anderes Konto 
übertragen, so sind auch die Vermerke zugunsten Dritter auf dem alten Konto zu 
löschen und auf das neue Konto zu übertragen. Die Zustimmung der aus dem Ver- 
merke Berechtigten ist nicht erforderlich. 
§ 11. (1) Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen und 
Verpfändungen, werden dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung in das 
Staatsschuldbuch wirksam. 
(2) Bis zur Ubertragung der eingetragenen Forderung auf den Pfandgläubiger 
geschieht die Zahlung der Zinsen nicht an den Pfandgläubiger, sondern an den ein- 
getragenen Gläubiger. 
(s) Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung 
im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einstweilige 
gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers 
ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter Beseitigung 
dieser Anordnungen zu löschen. 
§ 12. Die Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte 
wird nicht geprüft.
	        
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