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8 13. Sind auf einem Konto mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten
sie die Reihenfolge, in der die Anträge bei der Staatsschuldbuchverwaltung ein—
gegangen sind.
§ 14. (1) Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns
zugelassen.
(2) Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, wenn ein Vermerk zu
dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau
oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist
dem Ehemanne gegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach
dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die eingetragene Forderung nur mit
Zustimmung des Ehemanns verfügen kann.
§ 15. (1) Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung und zur gleichzeitigen
Erteilung einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer
zweiten Person gemäß § 7 Absatz 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in bezug
auf Kapital oder Zinsen ist schriftliche Form erforderlich und genügend. Dasselbe
gilt für Anträge auf Löschung der im §7 Absatz 1 und im § 18 Absatz 2 und 3 er-
wähnten Vermerke.
(2) In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gemäß § 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffentlichen Be-
glaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch die Staatsschuldbuchver-
waltung oder durch eine vom Finanzministerium bezeichnete Kasse. Außerhalb des
Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag gerichtlich oder notariell
oder von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein.
Die Staatsschuldbuchverwaltung kann in besonderen Fällen von der Beobachtung
dieser Formvorschriften absehen. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zu-
ziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
(s) Sind seit der Eintragung Anderungen in der Person des Gläubigers (Ver-
heiratung einer Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnortes)
eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde
dargetan wird.
8 16. (1) Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein
oder durch eine Bescheinigung darüber auszuweisen, daß sie über die eingetragene
Forderung zu verfügen berechtigt sind.
(2) Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die
in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Staats-
schuldbuchverwaltung von der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheinigung