Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

— 231 — 
8 13. Sind auf einem Konto mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten 
sie die Reihenfolge, in der die Anträge bei der Staatsschuldbuchverwaltung ein— 
gegangen sind. 
§ 14. (1) Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns 
zugelassen. 
(2) Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, wenn ein Vermerk zu 
dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau 
oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist 
dem Ehemanne gegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach 
dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die eingetragene Forderung nur mit 
Zustimmung des Ehemanns verfügen kann. 
§ 15. (1) Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung und zur gleichzeitigen 
Erteilung einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer 
zweiten Person gemäß § 7 Absatz 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in bezug 
auf Kapital oder Zinsen ist schriftliche Form erforderlich und genügend. Dasselbe 
gilt für Anträge auf Löschung der im §7 Absatz 1 und im § 18 Absatz 2 und 3 er- 
wähnten Vermerke. 
(2) In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs gemäß § 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffentlichen Be- 
glaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch die Staatsschuldbuchver- 
waltung oder durch eine vom Finanzministerium bezeichnete Kasse. Außerhalb des 
Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag gerichtlich oder notariell 
oder von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. 
Die Staatsschuldbuchverwaltung kann in besonderen Fällen von der Beobachtung 
dieser Formvorschriften absehen. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zu- 
ziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. 
(s) Sind seit der Eintragung Anderungen in der Person des Gläubigers (Ver- 
heiratung einer Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnortes) 
eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde 
dargetan wird. 
8 16. (1) Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein 
oder durch eine Bescheinigung darüber auszuweisen, daß sie über die eingetragene 
Forderung zu verfügen berechtigt sind. 
(2) Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die 
in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Staats- 
schuldbuchverwaltung von der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheinigung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.