Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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(2) Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sen- 
dungen, bis der Gläubiger oder der zum Empfange der Zinsen Berechtigte die richtige 
Adresse angezeigt hat. 
(3) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Fälligkeitstermin erfolgt die Zahlung 
nur noch bei der Staatsschuldenkasse in Dresden. 
§ 24. Anderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers 
(§ 15 Absatz 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich gemeldet 
worden sind. 
§ 25. (1) An Gebühren werden erhoben 
für Löschung einer Staatsschuldbuchforderung zum Zwecke der Auslieferung 
von Schuldverschreibungen, 
für je angefangene 1000 Mark Kapitalbetrag 0,60 Mark, 
jedoch mindestens 2 Mark. 
(2) Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, nach den Vor- 
schriften beigetrieben, die für Zwangsvollstreckungen wegen Geldleistungen in Ver- 
waltungssachen gelten. Auch kann Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden 
oder deren Erhebung im Wege der Aufrechnung gegen fällige Zinsen erfolgen. 
§ 26. Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken, 
welche in dem Monat, in welchem die Zinsen fällig werden, eingereicht werden, sind 
erst nach Ablauf desselben zu erledigen. 
5J 27. (1) Die zur Umwandlung in Buchschulden eingereichten Schuldverschrei- 
bungen nebst Erneuerungs= und Zinsscheinen sind ungültig zu machen und von Zeit 
zu Zeit vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden zu vernichten. 
(2) Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden ist dafür verant- 
wortlich, 
1. daß die umlaufenden Schuldverschreibungen und die gemäß §§ 1 und 2 im Staats- 
schuldbuch eingetragenen Forderungen die gesetzlich festgestellten Beträge der 
Anleihen unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Tilgung nicht über- 
schreiten, 
2. daß das Staatsschuldbuch und sein Doppelstück gehörig aufbewahrt und in 
ordnungsmäßigem Zustand erhalten werden, 
3. daß bei der Löschung einer Buchschuld der Nennwert, der Zinssatz und die Zins- 
termine der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen mit dem Nenn- 
werte, dem Zinssatz und den Zinsterminen der gelöschten Buchschuld über- 
einstimmen.
	        
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