Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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8 28. Wird gegenwärtiges Gesetz aufgehoben oder abgeändert, so sind die In- 
haber eingetragener Forderungen verpflichtet, an deren Stelle Schuldverschreibungen 
der Anleihen anzunehmen, zu denen die eingetragenen Forderungen gehören. 
8 29. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind das Finanzministerium und der 
Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
  
Nr. 72. Verordnung 
zur Ausführung des Staatsschuldbuchgesetzes, 
vom 19. Dezember 1911. 
Zur Ausführung des Staatsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 18. Dezember 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 226) wird im Einvernehmen mit dem 
Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden folgendes verordnet: 
§ 1. (u) Im Staatsschuldbuche werden unter fortlaufenden Nummern so viele Zu §§ 1 bis 8 
einzelne Konten angelegt, als Gläubiger (vergl. § 5 des Gesetzes) einzutragen sind. des Gesetzes 
Jedes Konto wird nach dem Vordruck F eingerichtet, für dessen Benutzung das 
Muster fI als Anleitung dient. — 
(2) Für Anleihen zu verschiedenen Zinssätzen wird je ein besonderes Buch geführt. — 
§ 2. (1) Beschädigte oder verunstaltete Staatsschuldverschreibungen sind nur Zu §1 
dann zur Umwandlung in Buchschulden geeignet, wenn der Inhaber nach § 798 des des Gesetzes 
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erteilung neuer Schuldverschreibungen verlangen 
könnte. 
(2) Jeder Schuldverschreibung müssen außer dem zugehörigen Erneuerungs- 
scheine (Zinsleiste, Talon) alle noch nicht fälligen Zinsscheine (Coupons) beigefügt 
werden. Wird die Schuldverschreibung im Monate der Fälligkeit eines zugehörigen 
Zinsscheins eingereicht, so ist dieser Zinsschein nicht beizufügen. 
§ 3. (1) Als Kasse, bei der die Einzahlungen zum Zwecke der Begründung derschesee 
von Buchschulden ohne Umwandlung von Schuldverschreibungen zu bewirken sind 
(§2 des Gesetzes), wird die Finanzhauptkasse bestimmt. Die Staatsschuldbuch- 
verwaltung und die in § 17 Absatz 1b bis d bezeichneten Kassen haben zu diesem Zwecke 
Gelder für die Finanzhauptkasse anzunehmen und an diese abzuführen. 
(2) Steht der Eintragung einer Buchschuld ohne Umwandlung von Schuld- 
verschreibungen nach den Vorschriften des Gesetzes ein Hindernis entgegen, so hat die 
1911.— 30
	        
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