Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Zus8 
Absatz 3 
des Gesetzes. 
Zu § 9 
des Gesetzes. 
Zu § 9 
des Gesetzes 
242 — 
§ 10. Die Nummern der Schuldverschreibungen, die an Stelle gelöschter For- 
derungen auszuliefern sind, haben sich an die Nummern der im Umlaufe befindlichen 
Schuldverschreibungen derselben Anleihe oder, wenn es sich um eine auf verschiedenen 
Gesetzen beruhende Gruppe von Anleihen handelt, des zuletzt begebenen Teils der 
Anleihegruppe und der in Betracht kommenden Abschnitte anzuschließen. Die Wahl 
der Abschnitte steht dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden frei. 
* 11. (1) Bei der Stellung eines der in §9 des Gesetzes bezeichneten Anträge 
haben vorzulegen: 
a) der Vormund oder Pfleger des Buchgläubigers seine Bestallung sowie einen 
Nachweis über die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs not- 
wendige Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder des Gegenvor- 
mundes, 
b) der Verwalter im Konkurse des Buchgläubigers oder im Konkurse zum Nach- 
laß des Buchgläubigers eine Bescheinigung des Konkursgerichts darüber, 
daß er zum Konkursverwalter ernannt ist, und daß die eingetragene For- 
derung zur Konkursmasse gehört, 
Jc) der Verwalter des Nachlasses des Buchgläubigers eine Bescheinigung des 
Nachlaßgerichts darüber, daß er zum Nachlaßverwalter ernannt ist, und daß 
die Forderung zum Nachlasse gehört. 
(2) Rechtsnachfolger von Todes wegen, Testamentsvollstrecker und, beim Be- 
stehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft, der überlebende Ehegatte haben ihre Ver- 
fügungsbefugnis gemäß § 16 des Gesetzes nachzuweisen. 
§ 12. (u) Wer einen der in §9 9 des Gesetzes bezeichneten Anträge in Ver- 
tretung einer inländischen Handelsfirma stellt, hat durch ein Zeugnis der Register- 
behörde nachzuweisen, daß er berechtigt ist, die Firma zu vertreten. 
(2) Vertreter von juristischen Personen, Personenvereinen, Genossenschaften und 
Kassen (§ 5 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes), deren Sitz sich im Inlande befindet, haben 
ihre Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der dafür im allgemeinen bestehenden 
gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen. 
(3) Vertreter solcher Handelsfirmen, juristischen Personen, Personenvereine, 
Genossenschaften und Kassen (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes), deren Sitz sich 
im Auslande befindet, haben ihre Vertretungsbefugnis durch ein Zeugnis der zu- 
ständigen ausländischen Behörde oder, wenn der Antrag für eine Handelsfirma 
gestellt wird, des zuständigen ausländischen Notars sowie außerdem die Zuständigkeit 
der Behörde oder des Notars zur Erteilung jenes Zeugnisses durch eine Bescheinigung 
des deutschen Gesandten oder Konsuls nachzuweisen.
	        
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