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8 15, Die zu verhandelnden Sachen werden in der Regel in der durch Aushang
vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt.
8 16. Die Verhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache mit der Darstellung
des Sachverhalts durch einen Berichterstatter. Die erschienenen Beteiligten sind
zu hören. Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Senats auf Verlangen zu ge-
statten, Fragen zu stellen.
8 17. () Über die Verhandlung hat ein vereidigter Schriftführer eine Nieder-
schrift aufzunehmen. Der Gang der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben.
Aufzunehmen sind Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche sowie die Formel
der Urteile; ferner sollen auch die Anträge und erheblichen Erklärungen der Beteiligten
aufgenommen werden, soweit sie von den Anträgen und Erklärungen in den Schrift-
sätzen abweichen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu voll-
ziehen und, wenn sie eine Urteilsformel enthält, auch von dem Berichterstatter.
8 18. Die vom Senate wegen Ungebühr in öffentlicher Sitzung festgesetzten
Ordnungsstrafen, die gegen Zeugen und Sachpverständige festgesetzten Geldstrafen
und die einem Beteiligten nach § 1802 der Reichsversicherungsordnung auferlegten
besonderen Verfahrenskosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben und fließen
in die Staatskasse.
§ 19. Die Beratung und Beschlußfassung schließen sich unmittelbar an die
mündliche Verhandlung an. Sie sind nicht öffentlich. Außer den zur Entscheidung
Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die beim Landesversicherungsamte
beschäftigten Personen zugegen sein, denen der Präsident die Anwesenheit zum
Zwecke ihrer Ausbildung gestattet hat.
§ 20. (1) Der Senat entscheidet über die erhobenen Ansprüche nach freiem
Ermessen.
(2) Bei Entscheidungen auf Grund einer Verhandlung dürfen nur Mitglieder
mitwirken, die an der Verhandlung teilgenommen haben.
§ 21. (1) Der Senat entscheidet nach Stimmenmehrheit. Die Stimmen werden
in nachstehender Reihenfolge abgegeben:
1. von den Berichterstattern,
von den Versicherten,
von den Arbeitgebern,
von den richterlichen Beamten,
von den ständigen Mitgliedern,
von dem Vorsitzenden.
1911. 42
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