Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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8 15, Die zu verhandelnden Sachen werden in der Regel in der durch Aushang 
vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. 
8 16. Die Verhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache mit der Darstellung 
des Sachverhalts durch einen Berichterstatter. Die erschienenen Beteiligten sind 
zu hören. Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Senats auf Verlangen zu ge- 
statten, Fragen zu stellen. 
8 17. () Über die Verhandlung hat ein vereidigter Schriftführer eine Nieder- 
schrift aufzunehmen. Der Gang der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben. 
Aufzunehmen sind Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche sowie die Formel 
der Urteile; ferner sollen auch die Anträge und erheblichen Erklärungen der Beteiligten 
aufgenommen werden, soweit sie von den Anträgen und Erklärungen in den Schrift- 
sätzen abweichen. 
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu voll- 
ziehen und, wenn sie eine Urteilsformel enthält, auch von dem Berichterstatter. 
8 18. Die vom Senate wegen Ungebühr in öffentlicher Sitzung festgesetzten 
Ordnungsstrafen, die gegen Zeugen und Sachpverständige festgesetzten Geldstrafen 
und die einem Beteiligten nach § 1802 der Reichsversicherungsordnung auferlegten 
besonderen Verfahrenskosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben und fließen 
in die Staatskasse. 
§ 19. Die Beratung und Beschlußfassung schließen sich unmittelbar an die 
mündliche Verhandlung an. Sie sind nicht öffentlich. Außer den zur Entscheidung 
Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die beim Landesversicherungsamte 
beschäftigten Personen zugegen sein, denen der Präsident die Anwesenheit zum 
Zwecke ihrer Ausbildung gestattet hat. 
§ 20. (1) Der Senat entscheidet über die erhobenen Ansprüche nach freiem 
Ermessen. 
(2) Bei Entscheidungen auf Grund einer Verhandlung dürfen nur Mitglieder 
mitwirken, die an der Verhandlung teilgenommen haben. 
§ 21. (1) Der Senat entscheidet nach Stimmenmehrheit. Die Stimmen werden 
in nachstehender Reihenfolge abgegeben: 
1. von den Berichterstattern, 
von den Versicherten, 
von den Arbeitgebern, 
von den richterlichen Beamten, 
von den ständigen Mitgliedern, 
von dem Vorsitzenden. 
1911. 42 
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