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(2) In der ersten Gruppe richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach der
Reihenfolge der Bestellung zum Berichterstatter, in der zweiten und dritten Gruppe
nach dem Lebensalter, in der vierten und fünften nach dem Dienstalter im Landes—
versicherungsamte, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der dem Dienst—
oder Lebensalter nach jüngere stimmt zuerst.
(s) Die §§ 196, 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
#22. (1) Die Entscheidung des Spruchsenats wird öffentlich verkündet, auch
wenn die Offentlichkeit der Verhandlung aus besonderen Gründen ausgeschlossen war.
(2) Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, die in der
Regel binnen zwei Wochen stattfinden soll.
(3) Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so geschieht sie
durch Vorlesen der Urteilsgründe oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen
Inhalts.
§ 23. (1) Die Urteile des Spruchsenats werden mit Gründen versehen und in
der Urschrift von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem anderen Mit-
gliede des Senats unterschrieben.
(2) Ist der Vorsitzende oder der Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ein
anderes rechtskundiges Mitglied des Senats, das bei der Entscheidung mitgewirkt
hat, zu unterschreiben.
§ 24. (1) Im Eingange des Urteils sind der Tag der Entscheidung und die
Mitglieder des Senats, die an ihr teilgenommen haben, anzugeben.
(2) Die Ausfertigungen werden mit der Uberschrift versehen:
„Im Namen des Königs.“
(s) Sie enthalten neben dem Siegel des Landesversicherungsamtes die Schluß-
formel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“
„Das Königlich Sächsische Landesversicherungsamt.“
„Der Rekurssenat.“
(Der Revisionssenat.)
(1) Die Ausfertigung vollzieht der Vorsitzende, bei seiner Behinderung das dem
Dienstalter nach alteste ständige rechtskundige Mitglied des Senats, das bei der Ent-
scheidung mitgewirkt hat.
§ 25. Dem Ocberversicherungsamte, dessen Entscheidung angefochten war, ist
eine Urteilsabschrift zu erteilen.