Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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(2) In der ersten Gruppe richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach der 
Reihenfolge der Bestellung zum Berichterstatter, in der zweiten und dritten Gruppe 
nach dem Lebensalter, in der vierten und fünften nach dem Dienstalter im Landes— 
versicherungsamte, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der dem Dienst— 
oder Lebensalter nach jüngere stimmt zuerst. 
(s) Die §§ 196, 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. 
#22. (1) Die Entscheidung des Spruchsenats wird öffentlich verkündet, auch 
wenn die Offentlichkeit der Verhandlung aus besonderen Gründen ausgeschlossen war. 
(2) Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, die in der 
Regel binnen zwei Wochen stattfinden soll. 
(3) Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so geschieht sie 
durch Vorlesen der Urteilsgründe oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen 
Inhalts. 
§ 23. (1) Die Urteile des Spruchsenats werden mit Gründen versehen und in 
der Urschrift von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem anderen Mit- 
gliede des Senats unterschrieben. 
(2) Ist der Vorsitzende oder der Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ein 
anderes rechtskundiges Mitglied des Senats, das bei der Entscheidung mitgewirkt 
hat, zu unterschreiben. 
§ 24. (1) Im Eingange des Urteils sind der Tag der Entscheidung und die 
Mitglieder des Senats, die an ihr teilgenommen haben, anzugeben. 
(2) Die Ausfertigungen werden mit der Uberschrift versehen: 
„Im Namen des Königs.“ 
(s) Sie enthalten neben dem Siegel des Landesversicherungsamtes die Schluß- 
formel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“ 
„Das Königlich Sächsische Landesversicherungsamt.“ 
„Der Rekurssenat.“ 
(Der Revisionssenat.) 
(1) Die Ausfertigung vollzieht der Vorsitzende, bei seiner Behinderung das dem 
Dienstalter nach alteste ständige rechtskundige Mitglied des Senats, das bei der Ent- 
scheidung mitgewirkt hat. 
§ 25. Dem Ocberversicherungsamte, dessen Entscheidung angefochten war, ist 
eine Urteilsabschrift zu erteilen.
	        
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