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Stundenplan. § 22. Gemäß den vorstehenden Bestimmungen ist der Unterricht wöchentlich
nach folgendem Gesamtstundenplane zu erteilen:
Unterrichtsfächer 1. Halbjahr 2. und 3. Halbjahr
Handarbeiten und Maschinennähen 16 16
Zeichnen 2 2
Stofflehre 1 1
Pädagogik . 3 3
Fachmethodik und Lehrübungen 3 5
Gesundheitslehre 1 1
Bürgerkunde 1 1
Deutsch 2 1
Rechnen 1 —
Summe 30 30
Singen. . 1 1
Turnen . 2 2
Einhaltung § 23. Die vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten. Die
in den einzelnen Lehrstunden behandelten Gegenstände sind von Stunde zu Stunde
Lektionsbuch. in ein Lektionsbuch einzutragen.
inerrcchs- 824. In allen Fächern sind die von den Schülerinnen früher erworbenen
Kienntnisse und Erfahrungen zu verwerten, die Schülerinnen geschickt zu verständigem
Auffassen, selbständigem Arbeiten, sprachrichtigen, klaren und folgerichtigen Dar-
stellungen anzuleiten.
Einer Überlastung mit Gedächtnisstoff ist durch sorgfältige Sichtung desselben
und durch umsichtig geregelte Wiederholung und Anwendung des Behandelten vor-
zubeugen.
Befreiung von § 25. Von der Teilnahme am Unterrichte in einzelnen Fächern können Be-
enen Keile werberinnen, welche schon eine Frauenschule wenigstens ein Jahr lang besucht oder
richts. eine lehramtliche Prüfung bestanden und ähnlichen Unterricht genossen haben, auf
Befürwortung des Kommissars zeitweilig oder unter besonderen Umständen dauernd
vom Ministerium befreit werden.