Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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826. Vor Schluß der Ausbildungszeit sind über die Leistungen der Schülerinnen 
in allen Fächern Einzelzensuren festzustellen und in eine Liste einzutragen. 
Die Zensuren sind nach den vier Graden: sehr gut (1), gut (II), genügend (III) 
und ungenügend (IV) mit den Zwischenstufen I h, II a, II b, III a und III b (kaum 
genügend) zu erteilen. 
Auch das sittliche Verhalten ist zu beurteilen und durch die Zensuren entweder 
als völlig befriedigend (1) oder als befriedigend (II) oder als nicht immer befriedigend 
(III) zu kennzeichnen. Die Zwischenstufen I b, II a, II b und III a können auch hier 
zur Anwendung kommen. 
Eine beglaubigte Abschrift der Zensurliste ist an das Ministerium und an den 
Vorsitzenden der zur Abhaltung der Prüfung von Nadelarbeitslehrerinnen bestellten 
Prüfungskommission vor Beginn dieser Prüfung einzusenden. 
Den Schülerinnen ist am Schlusse der Ausbildungszeit nur eine Bescheinigung 
über die Dauer ihrer Ausbildung ohne Zensuren zu behändigen. 
Zensur- 
erteilung. 
827. Soweit sich bei der Umgestaltung bestehender Lehranstalten zur Aus= übergangs- 
bildung von Nadelarbeitslehrerinnen Übergangsbestimmungen erforderlich machen, 
werden sie von dem Ministerium für den einzelnen Fall unter billiger Berücksichtigung 
der Verhältnisse getroffen. 
828. Auf die berufsmäßige Ausbildung von Nadelarbeitslehrerinnen finden 
vorstehende Bestimmungen allenthalben Anwendung. 
829. Vorstehende Bestimmungen treten am 15. April 1911 in Kraft. 
  
B. 
Prüfungsordnung 
für Nadelarbeitslehrerinnen. 
§ 1. Die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in Nadelarbeiten an öffent- 
lichen Unterrichtsanstalten wird durch Ablegung einer Prüfung erworben. 
8 2. Die Prüfungen finden bis auf weiteres in Dresden am Königlichen 
Lehrerinnenseminare statt. 
bestimmungen. 
Zweck der 
Prüfung. 
Ort der 
Prüfung. 
§ 3. Zur Abhaltung der Prüfungen wird eine besondere Kommission gebildet, Prüfungs= 
deren Mitglieder das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt. kommission.
	        
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