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826. Vor Schluß der Ausbildungszeit sind über die Leistungen der Schülerinnen
in allen Fächern Einzelzensuren festzustellen und in eine Liste einzutragen.
Die Zensuren sind nach den vier Graden: sehr gut (1), gut (II), genügend (III)
und ungenügend (IV) mit den Zwischenstufen I h, II a, II b, III a und III b (kaum
genügend) zu erteilen.
Auch das sittliche Verhalten ist zu beurteilen und durch die Zensuren entweder
als völlig befriedigend (1) oder als befriedigend (II) oder als nicht immer befriedigend
(III) zu kennzeichnen. Die Zwischenstufen I b, II a, II b und III a können auch hier
zur Anwendung kommen.
Eine beglaubigte Abschrift der Zensurliste ist an das Ministerium und an den
Vorsitzenden der zur Abhaltung der Prüfung von Nadelarbeitslehrerinnen bestellten
Prüfungskommission vor Beginn dieser Prüfung einzusenden.
Den Schülerinnen ist am Schlusse der Ausbildungszeit nur eine Bescheinigung
über die Dauer ihrer Ausbildung ohne Zensuren zu behändigen.
Zensur-
erteilung.
827. Soweit sich bei der Umgestaltung bestehender Lehranstalten zur Aus= übergangs-
bildung von Nadelarbeitslehrerinnen Übergangsbestimmungen erforderlich machen,
werden sie von dem Ministerium für den einzelnen Fall unter billiger Berücksichtigung
der Verhältnisse getroffen.
828. Auf die berufsmäßige Ausbildung von Nadelarbeitslehrerinnen finden
vorstehende Bestimmungen allenthalben Anwendung.
829. Vorstehende Bestimmungen treten am 15. April 1911 in Kraft.
B.
Prüfungsordnung
für Nadelarbeitslehrerinnen.
§ 1. Die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in Nadelarbeiten an öffent-
lichen Unterrichtsanstalten wird durch Ablegung einer Prüfung erworben.
8 2. Die Prüfungen finden bis auf weiteres in Dresden am Königlichen
Lehrerinnenseminare statt.
bestimmungen.
Zweck der
Prüfung.
Ort der
Prüfung.
§ 3. Zur Abhaltung der Prüfungen wird eine besondere Kommission gebildet, Prüfungs=
deren Mitglieder das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt. kommission.