Nr. 9. Bekanntmachung,
die Ausbildung der Haushaltungs- und Kochlehrerinnen sowie die
Prüfungsordnung für diese Lehrerinnen betreffend;
vom 13. Februar 1911.
De- Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat Bestimmungen über
die Ausbildung der Haushaltungs= und Kochlehrerinnen sowie die Prüfungsordnung
frür dieselben aufgestellt und macht sie nachstehend unter A und B hierdurch öffentlich
bekannt.
Dresden, den 13. Februar 1911.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
Pickert.
A.
Bestimmungen
über die Ausbildung der Haushaltungs= und Kochlehrerinnen.
§ 1. Wer eine Anstalt zur Ausbildung von Haushaltungs= und Kochlehrerinnen
errichten oder diese berufsmäßig ausbilden will, bedarf hierzu der Genehmigung der
obersten Schulbehörde (vergl. auch § 30).
Voraus- § 2. Die Genehmigung setzt voraus, daß ein Bedürfnis für die Errichtung der
züen iee Anstalt nachgewiesen wird, gegen die sittliche Würdigkeit und die Fähigkeit des Leiters
oder der Leiterin kein begründetes Bedenken vorliegt, die Einrichtungen den nach-
stehenden Bestimmungen entsprechen und die Gewähr für einen erfolgreichen Unter-
richt bieten, daß insbesondere Ubungsklassen zur Verfügung stehen oder sonst aus-
reichende Gelegenheit zu unterrichtlichen Ubungen der Schülerinnen geboten wird.
Befähigung 83. Zur Leitung ist befähigt, wer die Prüfungen für Volksschullehrer und
zur Leitung lehrerinnen oder die Prüfung für die Kandidatur des höheren Schulamts oder der
Pädagogik oder dic staatliche Prüfung für Haushaltungs= und Kochlehrerinnen be-
standen hat und letzterenfalls noch wenigstens zwei Jahre an einer öffentlichen Schule
Haushaltungs= und Kochunterricht erteilt hat.