Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Einhaltung 825. Die vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten. Die 
aufgaben- in den einzelnen Lehrstunden behandelten Gegenstände sind von Stunde zu Stunde 
Lektionsbuch. in ein Lektionsbuch einzutragen. 
Unterrichts- § 26. In allen Fächern sind die von den Schülerinnen früher erworbenen Kennt- 
weise. nisse und Erfahrungen zu verwerten, die Schülerinnen geschickt zu verständigem Auf— 
fassen, selbständigem Arbeiten, sprachrichtigen, klaren und folgerichtigen Darstellungen 
anzuleiten. 
Einer Überlastung mit Gedächtnisstoff ist durch sorgfältige Sichtung desselben 
und durch umsichtig geregelte Wiederholung und Anwendung des Behandelten vor- 
zubeugen. 
Befreiung von 827. Von der Teilnahme am Unterrichte in einzelnen Fächern können Be- 
anem kelle werberinnen, die schon eine Frauenschule wenigstens ein Jahr lang besucht oder eine 
richts. lehramtliche Prüfung bestanden und ähnlichen Unterricht genossen haben, auf Befür- 
wortung des Kommissars zeitweilig oder unter besonderen Umständen dauernd vom 
Ministerium befreit werden. 
Zensur- § 28. Vor Schluß der Ausbildungszeit sind über die Leistungen der Schülerinnen 
ertellung. in allen Fächern Einzelzensuren festzustellen und in eine Liste einzutragen. 
Die Zensuren sind nach den vier Graden: sehr gut (1), gut (II), genügend (1II) 
und ungenügend (IV) mit den Zwischenstufen I b, II a, IIb, III a und III b (kaum 
genügend) zu erteilen. 
Auch das sittliche Verhalten ist zu beurteilen und durch die Zensuren entweder 
als völlig befriedigend (1) oder als befriedigend (11) oder als nicht immer befriedigend 
(III) zu kennzeichnen. Die Zwischenstufen T h, II a, II b und III a können auch hier 
zur Anwendung kommen. 
Eine beglaubigte Abschrift der Zensurliste ist an das Ministerium und an den 
Vorsitzenden der zur Abhaltung der Prüfung von Haushaltungs= und Kochlehrerinnen 
bestellten Prüfungskommission vor Beginn dieser Prüfung einzusenden. 
Den Schülerinnen ist am Schlusse der Ausbildungszeit nur eine Bescheinigung 
über die Dauer ihrer Ausbildung ohne Zensuren zu behändigen. 
Übergangs- 829. Soweit sich bei der Umgestaltung bestehender Lehranstalten zur Aus- 
bestimmungen bildung von Haushaltungs= und Kochlehrerinnen Übergangsbestimmungen erforderlich 
machen, werden sie von dem Ministerium für den einzelnen Fall unter billiger Be- 
rücksichtigung der Verhältnisse getroffen.
	        
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