— 38 —
Einhaltung 825. Die vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten. Die
aufgaben- in den einzelnen Lehrstunden behandelten Gegenstände sind von Stunde zu Stunde
Lektionsbuch. in ein Lektionsbuch einzutragen.
Unterrichts- § 26. In allen Fächern sind die von den Schülerinnen früher erworbenen Kennt-
weise. nisse und Erfahrungen zu verwerten, die Schülerinnen geschickt zu verständigem Auf—
fassen, selbständigem Arbeiten, sprachrichtigen, klaren und folgerichtigen Darstellungen
anzuleiten.
Einer Überlastung mit Gedächtnisstoff ist durch sorgfältige Sichtung desselben
und durch umsichtig geregelte Wiederholung und Anwendung des Behandelten vor-
zubeugen.
Befreiung von 827. Von der Teilnahme am Unterrichte in einzelnen Fächern können Be-
anem kelle werberinnen, die schon eine Frauenschule wenigstens ein Jahr lang besucht oder eine
richts. lehramtliche Prüfung bestanden und ähnlichen Unterricht genossen haben, auf Befür-
wortung des Kommissars zeitweilig oder unter besonderen Umständen dauernd vom
Ministerium befreit werden.
Zensur- § 28. Vor Schluß der Ausbildungszeit sind über die Leistungen der Schülerinnen
ertellung. in allen Fächern Einzelzensuren festzustellen und in eine Liste einzutragen.
Die Zensuren sind nach den vier Graden: sehr gut (1), gut (II), genügend (1II)
und ungenügend (IV) mit den Zwischenstufen I b, II a, IIb, III a und III b (kaum
genügend) zu erteilen.
Auch das sittliche Verhalten ist zu beurteilen und durch die Zensuren entweder
als völlig befriedigend (1) oder als befriedigend (11) oder als nicht immer befriedigend
(III) zu kennzeichnen. Die Zwischenstufen T h, II a, II b und III a können auch hier
zur Anwendung kommen.
Eine beglaubigte Abschrift der Zensurliste ist an das Ministerium und an den
Vorsitzenden der zur Abhaltung der Prüfung von Haushaltungs= und Kochlehrerinnen
bestellten Prüfungskommission vor Beginn dieser Prüfung einzusenden.
Den Schülerinnen ist am Schlusse der Ausbildungszeit nur eine Bescheinigung
über die Dauer ihrer Ausbildung ohne Zensuren zu behändigen.
Übergangs- 829. Soweit sich bei der Umgestaltung bestehender Lehranstalten zur Aus-
bestimmungen bildung von Haushaltungs= und Kochlehrerinnen Übergangsbestimmungen erforderlich
machen, werden sie von dem Ministerium für den einzelnen Fall unter billiger Be-
rücksichtigung der Verhältnisse getroffen.