Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§ 30. Auf die berufsmäßige Ausbildung von Haushaltungs= und Kochlehrerinnen 
finden die vorstehenden Bestimmungen allenthalben Anwendung. 
§ 31. Vorstehende Bestimmungen treten am 15. April 1911 in Kraft. 
B. 
Prüfungsordnung 
für Haushaltungs= und Kochlehrerinnen. 
§ 1. Die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in Haushaltungs= und Koch- 
kunde an öffentlichen Unterrichtsanstalten wird durch Ablegung einer Prüfung er- 
worben. 
§ 2. Die Prüfungen werden bis auf weiteres in Dresden am Seminar für 
Haushaltungslehrerinnen des Landesvereins für Innere Mission abgehalten. 
§ 3. Zur Abhaltung der Prüfungen wird eine besondere Kommission gebildet, 
deren Mitglieder das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt. 
Die Kommission besteht aus einem Königlichen Kommissar als Vorsitzendem und 
aus wenigstens drei anderen Mitgliedern. 
Der Kommissar ist befugt, im Falle vorübergehender Behinderung sich von einem 
Mitgliede der Kommission vertreten zu lassen. 
Bei den Beratungen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme 
des Kommissars. 
Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission erhebliche Bedenken, so ist er 
berechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Ministerium zu berichten, das 
dann endgültig in der Sache entscheidet. 
Bezüglich sämtlicher Verhandlungen der Kommission besteht für deren Mit- 
glieder die Pflicht der Amtsverschwiegenheit. 
8 4. Die Prüfungen werden nach Bedürfnis kurz vor Ostern oder vor Michaelis 
abgehalten. 
Der Prüfungskommissar hat die Prüfungstage im Einvernehmen mit der Leitung 
des in § 2 genannten Seminars festzusetzen, den Prüfungsplan dem Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts rechtzeitig in 3 Stücken vorzulegen und die Be- 
werberinnen zur Prüfung vorzuladen. 
loll. 7 
Zweck 
der Prüfung. 
Ort 
der Prüfung. 
Prüfungs- 
kommission. 
Zeit 
der Prüfung.
	        
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