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§ 30. Auf die berufsmäßige Ausbildung von Haushaltungs= und Kochlehrerinnen
finden die vorstehenden Bestimmungen allenthalben Anwendung.
§ 31. Vorstehende Bestimmungen treten am 15. April 1911 in Kraft.
B.
Prüfungsordnung
für Haushaltungs= und Kochlehrerinnen.
§ 1. Die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in Haushaltungs= und Koch-
kunde an öffentlichen Unterrichtsanstalten wird durch Ablegung einer Prüfung er-
worben.
§ 2. Die Prüfungen werden bis auf weiteres in Dresden am Seminar für
Haushaltungslehrerinnen des Landesvereins für Innere Mission abgehalten.
§ 3. Zur Abhaltung der Prüfungen wird eine besondere Kommission gebildet,
deren Mitglieder das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt.
Die Kommission besteht aus einem Königlichen Kommissar als Vorsitzendem und
aus wenigstens drei anderen Mitgliedern.
Der Kommissar ist befugt, im Falle vorübergehender Behinderung sich von einem
Mitgliede der Kommission vertreten zu lassen.
Bei den Beratungen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme
des Kommissars.
Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission erhebliche Bedenken, so ist er
berechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Ministerium zu berichten, das
dann endgültig in der Sache entscheidet.
Bezüglich sämtlicher Verhandlungen der Kommission besteht für deren Mit-
glieder die Pflicht der Amtsverschwiegenheit.
8 4. Die Prüfungen werden nach Bedürfnis kurz vor Ostern oder vor Michaelis
abgehalten.
Der Prüfungskommissar hat die Prüfungstage im Einvernehmen mit der Leitung
des in § 2 genannten Seminars festzusetzen, den Prüfungsplan dem Ministerium des
Kultus und öffentlichen Unterrichts rechtzeitig in 3 Stücken vorzulegen und die Be-
werberinnen zur Prüfung vorzuladen.
loll. 7
Zweck
der Prüfung.
Ort
der Prüfung.
Prüfungs-
kommission.
Zeit
der Prüfung.