Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Muster 2 (zu § 14). 
Fachlehrerinzeugnis. 
geboren den 1 zu 
Bekennnuisses, vorgebildet 
hat am die Prüfung für 
Hhaushaltungs- und Kochlehrerinnen 
nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom 13. Februar 1911 bestanden und die Haupt- 
zensur 
erhalten. Inhaberin wird für befähigt erklärt, an Volksschulen und höheren Lehranstalten 
in der Haushaltungs= und Kochkunde zu unterrichten. 
Dresden, den 19 
Die Königliche Prüfungskommission. 
Königlicher Kommissar. 
(Stempel.) 
Einzelzenfuren siehe umstebhend.
	        
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