Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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85. 
Serienbildung. 
Nach der Reihe des Eintritts in die Anstalt werden Serien gebildet. 
Jede Serie bildet einen Bestandteil an und für sich, sie wird gleichmäßig verzinst 
und getilgt, sie erhält ihre ausschließlichen Amortisations- und Reservefonds und 
bewirkt die allmähliche Tilgung ihrer Pfandbriefe unter sich allein und gleichmäßig 
unter allen ihren Hypotheken. 
Innerhalb einer Serie entstehende Verluste hat dieselbe allein zu tragen; sie hat 
anderen Serien, sowie den Eigentümern von zu Gunsten der Anstalt belasteten Grund— 
stücken, welche durch solche Verluste in Mitleidenschaft gezogen werden, den dadurch 
entstehenden Schaden zu vergüten. 
86. 
Sitz. 
Die Anstalt hat ihren Sitz in Leipzig. 
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87. 
Geschäftsordnung. 
Der Geschäftsordnung wird die weitere Ausführung der in den Satzungen ent— 
haltenen Bestimmungen vorbehalten. 
Zweiter Abschnitt. 
Leitung, Vertretung und Beaufsichtigung. 
88. 
Leitung. 
Die Geschäfte der Anstalt werden besorgt durch 
I. den Vorstand, 
II. die Hauptversammlung, 
III. einen Syndikus, 
IV. einen oder mehrere Bevollmächtigte mit den erforderlichen Kanzleibeamten. 
89. 
Vertretung. 
Der Vorsitzende im Vorstand beziehentlich einer seiner Stellvertreter sind die 
ausführenden Organe des Vorstandes und vertreten die Anstalt gerichtlich und außer— 
gerichtlich. Ihre Beglaubigung erfolgt durch den Nachweis der nach der Vorschrift 
in § 57 Absatz 4 vorgenommenen Bekanntmachung der Wahl. 
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