Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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10. 
Fortsetzung. 
Die von der Anstalt auszustellenden Urkunden werden von dem Vorsitzenden 
im Vorstande oder einem seiner Stellvertreter, sowie von einem Bevollmächtigten 
unterzeichnet und mit dem Anstaltssiegel versehen. Satzungsgemäß vollzogene Ur- 
kunden gelten als öffentliche Urkunden. Der Vorsitzende im Vorstande, dessen Stell- 
vertreter und die Bevollmächtigten sind deshalb von dem Königlichen Amtsgerichte 
zu Leipzig zu verpflichten. 
11. 
Beausfsichtigung. 
Zur Uberwachung der Anstalt wird von der Staatsregierung ein Königlicher 
Kommissar bestellt. Derselbe ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes sowie 
an der Hauptversammlung teilzunehmen und die Bücher, Schriften und Kassen der 
Anstalt jederzeit einzusehen. Ohne seine Zustimmung darf keine zum Nachweise 
einer Kapitalrückjahlung bei dem Grundbuchamte geeignete Quittung erteilt (§3)) 
und kein Pfandbrief ausgegeben werden. 
Er hat darauf zu sehen, daß mit den Geldern der Anstalt satzungs= und geschäfts- 
ordnungsgemäß verfahren wird. 
Er ist berechtigt, Zeugnisse über die in den Satzungen und der Geschäftsordnung 
enthaltenen Bestimmungen zu erteilen. 
Dritter Abschnitt. 
Beleihung und Bedingungen derselben. 
812. 
Anmeldung. 
Die Anmeldung zur Aufnahme eines Darlehns hat schriftlich unter Beachtung 
der Bestimmungen der Geschäftsordnung zu erfolgen. 
8 13. 
Höhe der Darlehne. 
Die Anstalt gewährt auf die beleihbaren Grundstücke (§§ 3 und 4) Darlehne bis 
zur Hälfte des nach den Satzungen (§§ 25 und 26) ermittelten Hypothekenwertes. 
814. 
Fortsetzung. 
Die Anstalt gibt bei der erstmaligen Beleihung kein Darlehn unter 3000 Mark.
	        
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