Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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815. 
Gewährung. 
Die Anstalt gewährt das Darlehn in Pfandbriefen der Anstalt nach dem Nenn— 
werte. 
16. 
Beitrag. 
Die Anstalt erhebt von dem Neunwerte jeden bei ihr gemachten Anlehns, insoweit 
es nicht nach den Bestimmungen in §8§ 19 und 20 der Satzungen wieder getilgt ist, 
von der Zeit an, zu welcher sie sich nach der Anmeldung zur Gewährung desselben 
bereit zu halten hatte, bis zu völliger Abtragung desselben als jährliche Rente zur 
Verzinsung und Amortisation der Pfandbriefe, sowie zur Bestreitung der Verwaltungs- 
kosten und sonstigen Bedürfnisse 
a) so viele Prozente, wie der Zinsfuß der Pfandbriefe aus der betreffenden Serie 
beträgt und 
b) noch höchstens ein Prozent darüber. 
Nur für Serien mit beschleunigter Amortisation kann der unter b gedachte Betrag 
noch entsprechend erhöht werden, wenn die beschleunigte Amortisation ohne jene 
Erhöhung nicht durchführbar ist. 
l 17. 
Rentenzahlung. 
Die Renten sind an die Anstalt in halbjährigen Beträgen abzuführen und zwar 
jedesmal ein Vierteliahr zuvor, ehe die Zinsen der für die Hypothek ausgegebenen 
Pfandbriefe fällig sind. Einsendungen erfolgen auf Gefahr des Schuldners. Das 
notwendige Postporto trägt die Anstalt. 
818. 
Kündigung. 
Die Anstalt kann die Darlehnsforderung nicht kündigen, außer in den Fällen 
88 27, 29, 31 und 74 der Satzungen, in welchen mindestens eine sechsmonatliche 
Kündigungsfrist einzuhalten ist, sowie in den Fällen des § 28 Absatz 3 und des § 32 
Absatz 2 Satz 2, in denen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. 
Die Eigentümer der zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstücke sind jederzeit 
berechtigt zu kündigen und können Rückzahlungen sofort nach der Kündigung bewirken. 
19. 
Rückzahlung. 
Rückzahlungen erfolgen, gleichviel ob sie durch Kündigung oder Zwangsver- 
steigerung veranlaßt sind, stets in Pfandbriefen derjenigen Serie der Anstalt, welche
	        
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