Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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3. Auszüge, auszugsmäßige Leistungen und lebenslängliche Renten nach dem unter 
Anwendung der in § 35 des S. B. G. B. enthaltenen Lebensdauertabelle ver- 
vielfältigten Jahresbetrage. 
Die Vorschriften über die Kapitalisierung aller dieser Lasten werden in der Ge- 
schäftsordnung getroffen. 
§27. 
Verfahren. 
Derjenige, welcher die Gewährung eines Darlehns beantragt, hat alle von der 
Anstalt zur Ermittelung des Wertes des zu beleihenden Grundstückes für notwendig 
crachteten Unterlagen und Nachweisungen auf seine Kosten beizubringen und die von 
der Anstalt hinsichtlich der Beschaffenheit des Grundstückes und etwaiger auf ihm 
ruhender Lasten vorgelegten Fragen genau und richtig zu beantworten. 
Unrichtige Beantwortung dieser Fragen berechtigt die Anstalt zur Kündigung der 
Darlehnsforderung (§ 18). 
Vierter Abschnitt. 
Aufsichtsführung und Rechtsverfolgung. 
8 28. 
Abbaue. 
Wenn der Eigentümer eines zu Gunsten des Vereins belasteten Grundstücks auf 
diesem einen Abbau z. B. von Kohlen, Mineralien, Ton, Sand betreiben oder einen 
Dritten betreiben lassen will, so hat er vor Beginn der Ausführung um Erteilung der 
Genehmigung der Anstalt nachzusuchen. 
Die Erteilung der Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der 
Eigentümer auf das Recht zum Übertritt (822, 823 1, II, III der Satzungen) verzichtet, 
und daß eine Rückzahlung auf die Schuld erfolgt, deren Höhe der durch den Abbau ent— 
stehenden Minderung des Wertes und der durch die letztere verursachten Beeinträchti— 
jung der Sicherheit der Hypothek entspricht. Die Höhe der zurückzuzahlenden Summe 
nird durch den Vorstand auf Grund einer Taxe festgesetzt, für welche die von dem 
Verstande nach § 25 Absatz 2 der Satzungen erlassenen besonderen Bestimmungen, 
jedüch unter Berücksichtigung der Wertminderung der für den Abbau in Betracht 
komnenden Arealteile, maßgebend sind. 
DTie Anstalt kann das Darlehn ohne Einhaltung einer Frist kündigen: 
a) winn die Genehmigung nicht rechtzeitig nachgesucht wird, 
b) wein bei dem Gesuche um Genehmigung oder sonst unrichtige Angaben über den 
Aobau gemacht werden, 
1911 11
	        
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